Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbsminderungsrente. Auszahlung der Rentennachzahlung. Erstattungsanspruch eines nachrangig verpflichteten Leistungsträgers. Sozialhilfeträger
Orientierungssatz
1. Der Sozialhilfeträger hat bei einem Anspruch des Berechtigten auf Erwerbsminderungsrente gegen den vorrangig verpflichteten Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch wegen seiner Leistungen an den Berechtigten, dessen im Haushalt lebenden Ehegatten und minderjährige Kinder gem § 104 SGB 10 iVm § 140 BSHG (vgl BSG vom 8.8.1990 - 11 RAr 79/88 = SozR 3-1300 § 104 Nr 3).
2. Die Regelung des § 104 Abs 2 SGB 10 ist auf eine Erwerbsminderungsrente nicht anzuwenden, da diese den Familienstand nicht berücksichtigt und insoweit auch nicht zu einer im Bescheid besonders ausgewiesenen Erhöhung führt (vgl BSG vom 8.8.1990 - 11 RAr 79/88 aaO).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der beklagte Rentenversicherungsträger an den Kläger eine Rentennachzahlung auszahlen muss, oder ob er dies unter Hinweis auf einen von der Beigeladenen geltend gemachten Erstattungsanspruch verweigern darf.
Der 1951 geborene Kläger bezieht aufgrund eines Bescheides der Beklagten vom 24.2.2003 seit dem 1.1.2003 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Für die Zeit vom 1.1.-31.3.2003 wurde in dem genannten Bescheid ein Nachzahlungsbetrag von 1.478,19 Euro festgestellt. Es wurde mitgeteilt, dass die Nachzahlung vorläufig einbehalten werde.
Am 6.3.2003 meldete die Bundesanstalt für Arbeit einen Erstattungsanspruch bei der Beklagten über 928,41 Euro wegen zu Unrecht an den Kläger erbrachten Leistungen an. Am 10.3.2003 meldete die Beigeladene einen Erstattungsanspruch über 1.307,64 Euro an. Sie habe im Januar 2003 347,71 Euro, im Februar 351,06 Euro und im März 608,87 Euro Sozialhilfe an den Kläger geleistet. Am 10.4.2003 gab die Beigeladene an, 1.383,50 Euro Sozialhilfe an den Kläger geleistet zu haben. Sie berücksichtigte hier noch eine im Februar 2003 erbrachte einmalige Beihilfe in Höhe von 75,86 Euro.
Die Beklagte zahlte nunmehr an die Bundesanstalt für Arbeit 788,48 Euro und an die Beigeladene 689,71 Euro.
Am 22.4.2003 verlangte der Kläger die Auszahlung von 549,41 Euro. Nur der Anspruch der Bundesanstalt für Arbeit bestehe. Der Beigeladenen stehe kein Erstattungsanspruch zu, da ihm zum maßgeblichen Zeitpunkt noch die Arbeitslosenhilfe bei der Einkommensberechnung angerechnet worden sei. Am 3.6.2003 verlangte der Kläger 689,71 Euro von der Beklagten. Es könne nicht angehen, dass sowohl die Bundesanstalt für Arbeit als auch die Beigeladene einen Erstattungsanspruch haben sollen.
Am 1.9.2003 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Speyer eingereicht.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte am 10.2.2004 einen Widerspruchsbescheid erlassen und den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 29.5.2002 (L 6 RI 141/01) sei es nicht Sache der Beklagten, die Rechtmäßigkeit aller Erstattungsanforderungen zu überprüfen. Einwände gegen die Erstattungsforderung seien bei der diese Forderung geltend machenden Stelle vorzubringen.
Der Kläger trägt nunmehr vor: Die Beigeladene habe nur einen Erstattungsanspruch in Höhe von 268,06 Euro. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) …. gegen die Beigeladene habe er deshalb verloren, weil der Kläger nach Auffassung des VG seine Ansprüche gegenüber der Beklagten zu verfolgen habe. Er sei nicht Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt gewesen, weil er nicht hilfebedürftig gewesen sei. Lediglich für die Zeit vom 4.2.-16.2.2003 habe er Leistungen von der Beigeladenen erhalten.
Der Kläger beantragt schriftlich und sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 24.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.2.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 421,65 Euro an ihn zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Das Gericht hat durch Beschluss vom 12.5.2004 die Stadt X. zum Rechtsstreit beigeladen.
Die Beigeladene trägt wie folgt vor: Es seien sämtliche bewilligten Geldleistungen auf das Konto des Klägers und damit diesem tatsächlich zugeflossen, was auch das Wirtschaften der Familie als Bedarfsgemeinschaft “aus einem Topf" belege. Zwar mache jeder Hilfeempfänger in Ansehung des § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG einen eigenen Hilfeanspruch geltend, so dass man rein rechnerisch sehr wohl jedem Bedürftigen einzelne Bedarfe und damit Geldbeträge zuordnen könne. Dem gemäß habe der Kläger selbst in dem fraglichen Zeitraum nur 152,56 € erhalten. Der Einzelanspruchsgedanke erfahre jedoch über § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG eine Relativierung dahingehend, dass in einem Familienverband die Situation der gesamten Familie berücksichtigt werde. Das Gesetz gehe in § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG davon aus, dass die eng miteinander Lebenden “aus einem To...