Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss einer nachträglichen Feststellung weiterer Arbeitsunfähigkeit zur Begründung eines fortbestehenden Anspruchs auf Krankengeld
Orientierungssatz
1. Der Anspruch des Versicherten auf Gewährung von Krankengeld endet mit Ablauf des Tages, für den Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ist. Das ursprünglich bestehende Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld wird lediglich durch den fortlaufenden Bezug des Krankengeldes nach § 102 Abs. 1 Nr. 2 SGB 5 aufrechterhalten. Mit dem Ende der Krankengeldzahlung endet auch die fortbestehende Mitgliedschaft.
2. Nach § 46 S. 1 Nr. 2 SGB 5 entsteht auch der fortlaufende Krankengeldanspruch von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Wird dem Versicherten erst nach dem Ende des Krankengeldbewilligungszeitraumes das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, so ist ein weiterer Krankengeldanspruch mangels einer bestehenden Mitgliedschaft ausgeschlossen. Die Folgen einer nicht rechtzeitigen Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit trägt der Versicherte.
Tenor
Der Antrag, die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, Krankengeld über den 28. Januar 2015 hinaus zu gewähren, wird abgelehnt.
Kosten des Antragsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Frage, ob die Antragsgegnerin der Antragstellerin Krankengeld über den 28. Januar 2015 hinaus zahlen muss. Es geht um das Problem einer Lücke im Nachweis der Arbeitsunfähigkeit (AU). Die 1996 geborene Antragstellerin war aufgrund einer Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin seit Oktober 2013 bei der Antragsgegnerin gesetzlich gegen das Risiko der Krankheit versichert. Das Ausbildungsverhältnis endete durch Kündigung am 31. März 2014. Noch im Verlaufe der Probezeit, nämlich am 17. Februar 2014, erkrankte die Antragstellerin arbeitsunfähig (au). Bei den AU-begründenden Diagnosen wiederkehrender depressiver Störungen, organisch-affektiver Störungen sowie depressiver Episoden befand sie sich in laufender Behandlung bei dem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Jugendpsychotherapie K. sowie stationär im D. E. in F ... Die Antragsgegnerin zahlte ab dem 1. April 2014 laufend Krankengeld. Die Zahlungen endeten zunächst am 25. Juli 2014, weil der Facharzt G. die AU lediglich bis zu diesem Datum bescheinigt und eine Folgebescheinigung erst am 28. Juli 2014 ausgestellt hatte. Unter anderem im Hinblick auf eine eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 1. Oktober 2014, wonach die Arztpraxis einen Wiedervorstellungstermin am 25. Juli 2014 abgelehnt und eine Wiedervorstellung am 28. Juli 2014 vorgegeben habe, zahlte die Antragsgegnerin das Krankengeld ungeachtet der entstandenen Lücke im Nachweis fort. Der zwischenzeitlich von der Antragstellerin konsultierte Diplom-Mediziner H., der die Diagnosen einer Borderline-Persönlichkeitsstörung und einer Dystonie gestellt hatte, bescheinigte im Verlaufe des weiteren Krankengeldbezuges zuletzt am 21. Januar 2015 AU bis zum 28. Januar 2015. Eine Folgebescheinigung über das Weiterbestehen von AU stellte dieser Arzt erst wieder am 19. Februar 2015 aufgrund der an diesem Tag erfolgten Wiedervorstellung aus. Die Antragsgegnerin erließ daraufhin den Bescheid vom 6. März 2015, mit dem sie das Ende der Krankengeldzahlungen auf den 28. Januar 2015 festsetzte. Über den 28. Januar 2015 hinaus könne Krankengeld nicht gezahlt werden. Die Antragstellerin habe sich spätestens an diesem Tag erneut au schreiben lassen müssen. Die erst am 19. Februar 2015 ausgestellte AU-Bescheinigung habe einen erneuten Anspruch auf Krankengeld nicht begründen können. Denn am 28. Januar 2015 habe nicht nur der Anspruch auf Krankengeld, sondern darüber hinaus auch das - über das Ende des Ausbildungsverhältnisses hinaus - den Anspruch auf Krankengeld begründende, nachgehende Versicherungsverhältnis geendet. Mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 22. April 2015 wies die Antragsgegnerin den von der Antragstellerin erhobenen Widerspruch zurück. Dagegen richtet sich die Antragstellerin einerseits mit der am 21. Mai 2015 eingegangenen Klage (zum Aktenzeichen S 29 KR 117/15), andererseits mit dem hier streitgegenständlichen einstweiligen Rechtsschutzantrag. Sie trägt zur Begründung vor, aufgrund der Schwere ihrer Erkrankung bedürfe sie dauerhaft der Behandlung und Betreuung. Der Diplom-Mediziner H. habe ihr gegenüber im Übrigen versichert, einen möglicherweise einmal auftretenden Fehler in der fortlaufenden Bescheinigung der AU gegenüber der Antragsgegnerin zu korrigieren. Unter dem 21. Mai 2015 versichert die Antragstellerin darüber hinaus an Eides Statt u.a., ohne die Zahlungen der Krankenkasse mittellos zu sein. Ihre Eltern, bei denen sie kostenfrei wohne, unterstützten sie notdürftig. Den schon abgelaufenen Zeitraum habe sie aus eigenen Ersparnissen überbrücken können. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß nach ihrem Vortrag im schriftlic...