Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenversicherung: Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer. maßgeblicher Zeitpunkt zur Ermittlung der Restanspruchsdauer eines Arbeitslosengeldanspruchs

 

Orientierungssatz

1. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Ermittlung der Restanspruchsdauer eines Arbeitslosengeldanspruchs als Voraussetzung eines Anspruchs auf Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer ist der Tag der Aufnahme der Beschäftigung.

2. Einzelfall zur Ermittlung der Voraussetzungen eines Antrags auf Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (hier: wegen Unterschreitung der Mindestdauer eines notwendigen Arbeitslosengeldanspruchs von 120 Tagen abgelehnt).

3. Einzelfall zur Beurteilung des Vorliegens einer Zusicherung über die Gewährung von Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (hier: verneint).

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer.

Die im September 1960 geborene Klägerin war in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 30. September 2010 als Personalsachbearbeiterin bei der Firma F. beschäftigt. Das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis wurde von der Insolvenzverwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin der Klägerin mit Wirkung zum 31. Januar 2011 gekündigt. Soweit ersichtlich, bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 13. Oktober 2010 bzw. 19. Oktober 2010 Arbeitslosengeld in Höhe von 41,67 EUR täglich beginnend ab 1. Oktober 2010 für eine Anspruchsdauer von 450 Tagen. In der Zeit vom 25. Januar 2011 bis zum 22. Februar 2011 bezog die Klägerin anlässlich einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger. Mit Bescheid vom 10. März 2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld in Höhe von 41,67 EUR täglich beginnend ab 23. Februar 2011 für eine Anspruchsdauer von 336 Tagen. In dem Zeitraum vom 24. Mai 2011 bis zum 23. August 2011 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung von der Beklagten. Nachfolgend bezog die Klägerin erneut Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, bewilligt ab 24. August 2011 für eine Anspruchsdauer von 202 Tagen.

Aus einem Vermerk der Beklagten vom 4. November 2011 geht hervor, dass an diesem Tag ein Mitarbeiter der Firma G. der Beklagten gegenüber erklärte, die Klägerin solle zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Vollzeit als Sachbearbeiterin eingestellt werden. Soweit ersichtlich, waren Gegenstand des Gespräches die Voraussetzungen der Förderung durch Eingliederungszuschuss.

Mit E-Mail vom 8. November 2011 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und erklärte, "ich habe Anfragen über eine Zeitarbeitsfirma zu einem Arbeitsplatz ab 01.01.2012. Sollte es zu diesem Arbeitsplatz kommen, gilt dann für mich die Entgeltsicherung trotzdem, falls ich den Antrag bis zum 15.12. gestellt habe bzw. den Vertrag bis zum 15.12. geschlossen habe?" Die Sachbearbeiterin der Beklagten antwortete: "Nein, ab 01.01. würde die Leistung greifen - dann gibt es den Paragrafen aber leider nicht mehr. Sie müssten den Arbeitsvertrag quasi zum 31.12. schließen."

Mit weiterer E-Mail vom 14. November 2011 teilte die Klägerin der Beklagten mit, "ich habe eine Zusage erhalten von H. und könnte ganz kurzfristig anfangen. Wie gehe ich mit der Beantragung "Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer" vor? Reicht es schon durch diese Mail?" Die Sachbearbeiterin der Beklagten antwortete am Folgetag: "Ja, diese Mail ist die Antragstellung! Oh, wie wunderbar:) Den Antrag sende ich Ihnen auf dem Postweg zu - und freue mich auf Ihre Nachricht mit konkreten Angaben zur Arbeitsaufnahme. Ich melde Sie dann hier komplett ab, Sie brauchen sich um nichts weiter zu kümmern ( )".

Am 22. November 2011 ging bei der Beklagten der von der Klägerin formularmäßig gestellte Antrag auf Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer ein. Im Rahmen desselben gab die Klägerin an, am 21. November 2011 eine (versicherungspflichtige) Beschäftigung als Personalsachbearbeiterin bei der I. aufzunehmen.

Aus der Verwaltungsakte der Beklagten geht hervor, dass die Klägerin am 20. November 2011 einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von 115 Tagen hatte.

Mit Bescheid vom 6. Dezember 2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer ab mit der Begründung, die Klägerin habe bei Aufnahme ihrer Beschäftigung nicht über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 120 Tagen verfügt.

In ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch verwies die Klägerin auf die E-Mails vom 8. November 2011 und vom 15. November 2011. Es könne nicht zu ihren Lasten gehen, dass Mitarbeiter der Beklagten ihr für die Beantragung der Entgeltsicherung jeweils den Dezember als den für sie letzten Termin genannt haben. Sie habe immer explizit gefragt, bis wann für sie die Entgeltsicherung gelte. Neben dieser Tatsache habe sie auch erwartet, dass die Mitarbeiterin der Beklagten ihr in der E-Mail vom 15. Novem...

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