Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung einer Gesundheitsstörung (hier: Wegener'schen Granulomatose) als Impfschaden (hier: Impfung gegen HPV)

 

Orientierungssatz

Eine Erkrankung an einer Wegener'schen Granulomatose ist nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit ursächlich auf eine Impfung mit Gardasil zurückzuführen, da nach keiner dem Gericht bekannten medizinischen Studie ein direkter Zusammenhang (generell) zwischen Autoimmunerkrankungen und im Besonderen zwischen einer Wegener'schen Granulomatose und der Impfung gegen HPV belegt ist.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Impfschaden nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Die im Jahr 1993 geborene Klägerin wurde am 30. September 2008 von ihrem Kinderarzt Dr. G. mit dem Impfstoff Gardasil gegen HPV (humane Papillomviren) geimpft. Am 10. Oktober 2008 traten erstmals Durchfälle und Erbrechen bei der Klägerin auf, die anhielten und eine stationäre Aufnahme im Elbeklinikum H. am 21. Oktober 2008 erforderlich machten. Im Rahmen dieser stationären Behandlung, die bis zum 12. November 2008 andauerte, wurde erstmals der Verdacht auf ein autoimmunes Geschehen bei der Klägerin geäußert. Die Klägerin wurde ans Universitätsklinikum I. überwiesen, wo sie zunächst ambulant vorstellig und wegen des verschlechterten Zustandes ab dem 21. Januar 2009 stationär aufgenommen war. Am 23. Januar 2009 erfolgte eine Computertomographie der Lunge, durch die der Verdacht auf eine Wegener‚sche Granulomatose gestellt worden war. Zur genauen Diagnostik erfolgte am 13. Februar 2009 in der Kinderklinik J. eine Lungenbiopsie, die den Verdacht auf Wegener‚sche Granulomatose, einer entzündlichen Gefäßerkrankung, als Diagnose sicherte. Am 12. November 2009 berichtete der behandelnde Kinderarzt Dr. G. gegenüber dem Paul-Ehrlich-Institut über den Verdachtsfall einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung, Verdacht auf Impfkomplikation, nach dem IfSG. Die Klägerin beantragte am 26. November 2009 Beschädigtenversorgung nach dem IfSG. Die Autoimmunerkrankung Wegener‚sche Granulomatose sei durch die HPV-Impfung ausgelöst worden. Der Beklagte zog einen Befundbericht von Dr. G. vom 11. Dezember 2009 bei, nach welchen bei der Klägerin eine Wegener‚sche Granulomatose mit Lungen- und Darmbeteiligung vorliegt. Der Beklagte ließ sich durch K. am 11. Januar 2010 beraten. Sie führte aus, dass nach den Fachinformationen und Studien hinsichtlich der Impfung gegen HPV durch den Impfstoff Gardasil schwere Impfkomplikationen oder bleibende Impfschäden nicht bekannt seien. Die Wegener‚sche Granulomatose sei eine Erkrankung des Autoimmunsystems, die in jedem Lebensalter auftreten könne. Ein Zusammenhang zwischen der Impfung der dem Auftreten der Erkrankung bestehe nicht. Die Erkrankung sei zufällig in zeitlicher Nähe zur durchgeführten Impfung aufgetreten. Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 13. Januar 2010 ab. Den hiergegen am 11. Februar 2010 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 24. März 2010 zurück. Die Klägerin hat am 21. April 2010 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie stützt sich mit ihrer Klage auf das Gutachten des Herrn. Dr. L. vom 07. Juli 2011.

Die Klägerin beantragt,

1. den Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2010 aufzuheben und

2. den Beklagen zu verurteilen, die bei der Klägerin bestehende Wegener'sche Granulomatose als Impfschaden anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beruft sich zur Begründung seines Antrages auf die seiner Auffassung nach zutreffenden Bescheide sowie auf das internistisch-rheumatologische Gutachten des Herrn Prof. Dr. M. vom 05. Januar 2011 und das Gutachten des Herrn Prof. Dr. N. vom 16. September 2011. Das Gericht hat zur weiteren Ermittlung des Sachverhaltes den Internisten und Rheumatologen Prof. Dr. M. mit der Begutachtung der Klägerin, die am 01. November 2010 erfolgt ist, beauftragt. In seinem Gutachten vom 05. Januar 2011 hat der Sachverständige ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der heutigen Erkenntnisse die Erkrankung aller Wahrscheinlichkeit nach schicksalsbedingt sei. Die Ätiologie der Erkrankung sei unbekannt. Als auslösende Faktoren für Autoimmunerkrankungen werden auch Impfungen bzw Impfstoffe mit Adjuvantien angenommen. Der Impfstoff Gardasil gelte im Allgemeinen als sicher. Bis 2009 wurden mehr als 40 Millionen Dosen Gardasil verabreicht. Ein erhöhtes Auftreten von schweren Impfkomplikationen oder bleibenden Impfschäden sei bislang nicht dokumentiert, was sich aus dem Epidemiologischen Bulletin des Robert Koch-Institutes (RKI) ergäbe. Allerdings fehlten bislang Langzeiterfahrungen mit dem Impfstoff, dh Erfahrungen über mehr als zehn Jahre. Auf Antrag der Klägerin hat Dr. Klaus L. am 07. Juli 2011 ein Gutachten über die Klägerin erstellt. Er führte aus, dass, folg...

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