Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Versorgung des Klägers mit einer Unterschenkelprothese samt Proprio-Fuß im Wege einer Genehmigungsfiktion unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Anpassung eines Prothesenschaftes. Der 1940 geborene Kläger ist bei der Beklagten gegen das Risiko der Krankheit versichert. Vor dem Hintergrund einer Durchblutungsstörung musste ihm im Dezember 2010 der rechte Unterschenkel abgenommen werden. Bisher ist er mit einem sogenannten 1C40-Fuß versorgt. Diese Prothese weist zwischenzeitlich erhebliche Gebrauchsspuren auf. Nach seinen Angaben anlässlich des vorliegenden Verfahrens trägt der Kläger die Prothese etwa 14 Stunden pro Tag, legt zu ebener Erde und auf unebenem Untergrund täglich ca. drei bis vier Kilometer zurück, bewältigt bis zu 50 Treppenstufen, fährt täglich mit dem Auto, nutzt häufig das Fahrrad und gelegentlich öffentliche Verkehrsmittel. Er kümmert sich um den mit seiner Ehefrau gemeinsam geführten Haushalt. In Anbetracht des Verschleißes des 1C40-Fußes, wegen Unsicherheiten im Gebrauch dieses Modells und angesichts der Wünsche des Klägers nach Verbesserungen beim Gehen auf unebenem Untergrund, auf Treppen, an Schrägen, im hügeligen Gelände und nach Verbesserungen beim Fahrradfahren verschrieb der behandelnde Hausarzt und Facharzt für Innere Medizin Dr. H. am 25. August 2014 eine "neue Unterschenkelprothese mit einem Proprio-Fuß rechts". Am 8. September 2014 stellte der Kläger unter Beifügung der Verschreibung des Dr. H. den streitgegenständlichen Antrag bei der Beklagten. Dem Antrag war neben der Verschreibung der Kostenvoranschlag nebst Anpassbericht des Sanitätshauses Müller in Verden vom selben Tag beigefügt betreffend das Proprio-Modell Össur mit Liner, Strukturteilen, Prothesenfüßen und Stumpfstrümpfen über einen Gesamtbetrag von 12.869,44 EUR. Mit Schreiben vom 11. September 2014 informierte die Beklagte den Kläger darüber, den Vorgang dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zur Prüfung vorgelegt zu haben. Es werde noch um etwas Geduld gebeten. Sobald eine abschließende Beurteilung möglich sei, werde der Kläger benachrichtigt. Unter dem 2. Oktober 2014 wies die Beklagte auf eine Verzögerung hin, die zu erwarten sei, "da der MDK etwas mehr Zeit benötige". Sodann erstattete Dr. I. für den MDK am 13. Oktober 2014 zunächst ein Gutachten nach Aktenlage. Dr. I. hielt abschließend die Durchführung einer körperlichen Untersuchung für sinnvoll. Daraufhin übermittelte die Beklagte unter dem 23. Oktober 2014 das Gutachten vom 13. Oktober 2014 an den Kläger nebst Aussicht auf einen Untersuchungstermin. Gleichzeitig forderte sie den MDK auf, nunmehr das anvisierte Gutachten mit körperlicher Untersuchung zu erstellen. Der MDK beraumte als Termin zur körperlichen Begutachtung den 20. November 2014 an. Unter Einbeziehung der Orthopädietechnischen Stellungnahme des Sachverständigen im Fachbereich Consulting und Orthopädietechnikermeisters Endres vom 4. Dezember 2014 fertigte der Gutachter Götzen des MDK unter dem 5. Dezember 2014 das von der Beklagten erbetene Gutachten. Der Gutachter J. führte aus, die beantragte Versorgung mit der Proprio-Prothese der Firma Össur sei nicht indiziert. Geboten sei es vielmehr, dem hohen Mobilitätsgrad des Klägers im Wege der Versorgung mit einem höherwertigen Fußpassteil (zu der vorhandenen Prothese) Rechnung zu tragen. In Betracht zu ziehen seien der Prothesenfuß "Echelon" des Herstellers Endolite oder aber das Modell "Kinthera" des Herstellers Freedom Innovations. Am 19. Dezember 2014 überreichte die Beklagte dem Kläger die Ausführungen des MDK vom 4. und vom 5. Dezember 2014. In dem Anschreiben verwies sie den Kläger auf die von dem Gutachter Götzen genannten Alternativen sowie darauf, zeitnah für Ersatz zu sorgen, wenn sich der in dem Schaft festgestellte Riss vergrößern sollte. Am 29. Januar 2015 ging die hier zu beurteilende Klageschrift ein, wonach sich ein Anspruch auf Versorgung mit dem Proprio-Fuß Össur bereits aus dem Umstand einer nicht rechtzeitigen Bescheidung ergebe. Die Beklagte habe einen solchen Bescheid binnen 5 Wochen nach Antragstellung erteilen müssen. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, unter dem 2. Oktober 2014 auf den Umstand einer zuvor erforderlichen Begutachtung hingewiesen zu haben. Aus dem Inhalt des Schreibens sei kein hinreichender Grund für eine Verzögerung zu entnehmen. Unter dem 18. Februar 2015 beschied die Beklagte den Kläger ausdrücklich dahingehend, die Kosten gemäß dem Voranschlag vom 8. September 2014 nicht zu übernehmen, demgegenüber allerdings alternativ die vom MDK genannten Prothesen-Füße.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
2. ihn mit einer Unterschenkelprothese mit Proprio-Fuß gemäß dem Kostenvoranschlag des Sanitätshauses Müller vom 08. September 2014 (unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Beliefer...