Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Einkommensermittlung. Bemessungszeitraum. Umschulung. Nichtberücksichtigung von steuerfreiem Übergangsgeld bzw steuerfreien Übergangsleistungen
Leitsatz (amtlich)
Steuerfreie Einnahmen in Gestalt von Übergangsgeld und Übergangsleistungen, die im Bemessungszeitraum aufgrund einer Umschulung bezogen werden, bleiben bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens im Bemessungszeitraum unberücksichtigt. Eine Verschiebung des Bemessungszeitraums kommt nicht in Betracht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine Neuberechnung ihres Elterngeldes unter Verschiebung des Bemessungszeitraums sowie der Berücksichtigung steuerfreier Übergangsleistungen und Übergangsgeld bei der Bildung des Durchschnittseinkommens.
Die Klägerin ist gelernte Altenpflegerin. Aus gesundheitlichen Gründen erfolgte im Rahmen einer von der Berufsgenossenschaft gewährten Leistung zur Teilhabe eine Umschulung der Klägerin zur Pflegedienstleitung vom 2. Januar 2006 bis 16. November 2007. Während der Umschulung bezog die Klägerin Übergangsgeld iHv 942,90 EUR monatlich und im letzten Monat anteilig 507,52 EUR. Zugleich erhielt sie von Dezember 2006 bis November 2007 Übergangsleistungen nach § 3 Abs 2 der BerufskrankheitenVO iHv 389,72 EUR monatlich. Ab 1. Dezember 2007 bis einschließlich März 2008 arbeitete die Klägerin bis zum Beginn der Mutterschutzfrist Anfang April 2008 als Pflegedienstleitung unter erzielte ein Einkommen iHv 2.460,00 EUR brutto im Monat.
Am 17. Mai 2008 brachte die Klägerin ihre Tochter G. zur Welt. In diesem Zusammenhang bezog sie vom 6. April 2008 bis zum 13. Juli 2008 Mutterschaftsgeld und einen Zuschuss vom Arbeitgeber.
Am 18. Juni 2008 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Gewährung von Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes. Mit Bescheid vom 3. Juli 2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin Elterngeld iHv 44,85 EUR für den zweiten Lebensmonat und anschließend monatlich 448,53 EUR. Der Leistungshöhe lag ein angenommenes durchschnittliches Erwerbseinkommen vor der Geburt iHv 483,33 EUR im Zeitraum April 2007 bis einschließlich März 2008 zugrunde, wobei nur das Erwerbseinkommen von Dezember 2007 bis März 2008 Berücksichtigung gefunden hatte. Der Monat April 2008 blieb bei der Berechnung wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld außer Betracht.
Mit ihrem Widerspruch begehrte die Klägerin eine Berücksichtigung auch der steuerfreien Übergangsleistungen bei Berechnung des maßgeblichen Durchschnittseinkommens oder sonst die Zugrundelegung des Gehalts als Altenpflegerin im Jahr 2005, dh vor Beginn der Umschulung im Januar 2006.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2008 als unbegründet zurück. Am 25. September 2009 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung trägt die Klägerin vor, sie haben während der Umschulung auch praktisch gearbeitet und nach Funktion und Umfang die Tätigkeit einer Pflegedienstleitung ausgeübt. Für die Krankheit, die die Umschulung notwendig machte, könne sie nichts. Das Übergangsgeld und die Übergangsleistungen müssten daher als Einkommen berücksichtigt werden. Es verstoße außerdem gegen Art 3 Abs 1 GG, dass der Monat April 2008 bei der Bestimmung des Zwölfmonatszeitraums übersprungen würde, da dies den Einkommensdurchschnitt verringere und sich zB bei Beamtinnen eine Verschiebung in die Vergangenheit nicht ergebe.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2008 und des Änderungsbescheides vom 6. April 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für Juni 2008 87,76 EUR Elterngeld und ab Juli 2008 monatlich 877,61 EUR Elterngeld zu gewähren, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen im Widerspruchsbescheid.
Zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 31. August 2009 waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Klage hat keinen Erfolg.
Die Berechnung des Elterngeldes durch den Beklagten unter Verschiebung des Bemessungszeitraums um einen Monat in die Vergangenheit und ohne Berücksichtigung des Einkommens aus Übergangsgeld und Übergangsleistungen erweist sich als rechtmäßig und beschwert die Klägerin daher nicht, § 54 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Elterngeld.
Gemäß § 2 Abs 1 BEEG wird Elterngeld in Höher von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Ei...