Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob der Beklagte das im Zeitraum vom 1.1.1953 bis 31.5.1983 tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt des Klägers nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I Seite 1677) in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (RÜ-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl. I Seite 1038) begrenzen durfte.
Der am 26.8.1926 geborene Kläger war vom 5.12.1949 bis 31.5.1983 in der ehemaligen Deutschen Volkspolizei tätig. Er war zum Zeitpunkt der Entlassung als Hauptmann bei der Volkspolizei tätig.
Die während seiner Dienstzeit erzielten Entgelte ab Dezember 1949 ergeben sich aus Bl. 32 ff. der Beklagtenakte.
Mit Schreiben vom 2.3.1995 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er habe nach § 8 Abs. 1 und 2 AAÜG dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Daten mitzuteilen, die im Sonderversorgungssystem des Ministeriums des Inneren der ehemaligen DDR (VSO – MdI) erworben wurden bzw. diesem System zuzuordnen sind. Abdrücke der gefertigten Entwürfe (Entgeltbescheinigung) waren dem Schreiben beigefügt. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, Stellung zu nehmen sowie die Angaben über die dem Versorgungssystem zugeordneten Zeiten und die Entgelte zu überprüfen.
Mit Schreiben vom 17.3.1995 wandte sich der Kläger gegen die in dem Schreiben vom 2.3.1995 enthaltenen Entgeltbegrenzungen.
Mit Bescheid vom 24.3.1995 bescheinigte der Beklagte dem Kläger das vom 5.2.1949 bis 31.5.1983 jährlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt. Gleichzeitig stellte er für die Zeit vom 1.1.1953 bis 31.5.1983 das hiervon maßgebliche Entgelt nach dem AAÜG fest, das vom zuständigen Rentenversicherungsträger zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sei.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 31.3.1995 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er u.a. aus, die Verkürzung seines Einkommens unter die Bemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung sei willkürlich und ohne sachlichen Grund, so daß ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliege.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.4.1995 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 16.5.1995 bei Gericht eingegangene Klage. Zur Begründung wird vorgetragen, der Kläger sehe sich durch die Begrenzung einer willkürlichen Herabsetzung auf eine berufsspezifische Bemessungsgrenze des für die Rentenberechnung berücksichtigungsfähigen Entgelts ausgesetzt. Im übrigen sei die Kürzung der Versorgungsansprüche verfassungswidrig.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 24.3.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.4.1995 aufzuheben, insoweit dieser das für die Berechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigungsfähige Einkommen für die im MdI zurückgelegte Dienstzeit auch unterhalb der Bemessungsgrenze nach SGB VI im jeweiligen Einkommenszeitraum begrenzt,
die Sprungrevision zuzulassen. Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner im Vorverfahren vertretenen Ansicht fest, die Regelung des § 6 Abs. 2 AAÜG sei nicht verfassungswidrig.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakten und den der Verwaltungsakten Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten lagen im Termin vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.
Gemäß § 17 AAÜG ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Das Sozialgericht Stendal ist nach § 57 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – örtlich zuständig.
Für die von der Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzuges, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1954,
sind die Länder Funktionsnachfolger (vgl. Beschluß der Landesregierung Sachsen-Anhalt vom 28.7.1992, MBl. LSA S. 941), so daß das beklagte Land im Rahmen seiner territorialen Zuständigkeit das Versorgungssystem des Ministeriums des Inneren weiterzuführen hatte. Der Beklagte ist daher der richtige Klagegegner.
Die Klage ist aber nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig.
Nach § 6 Abs. 1 AAÜG ist bei der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus der Sonderversorgung in die Rentenversicherung der Pflichtbeitragszeiten als Verdienst im Sinne von § 256 a Abs. 2 SGB VI grundsätzlich das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, soweit es nicht die Werte der Anlage 3 AAÜG (fiktive Beitragsbemessungsgrenze – Ost) überschreitet.
Rechtsgrundlage für die Kürzung der Entgelte des Klägers für die Zeit vom 12.12.1952 bis 30.6.1990 ist § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des...