Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Student. Überschreitung der Altershöchstgrenze. Verlängerung der Versicherungspflicht. Betreuung eines Kindes. Aufnahme eines Masterstudiums. Teil eines einheitlichen Studiums iSv § 5 Abs 1 Nr 9 SGB 5
Leitsatz (amtlich)
1. Die Geburt und anschließende Betreuung eines Kindes kann jedenfalls in den ersten drei Lebensjahren als Hinderungsgrund iS von § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V angesehen werden (bislang offen gelassen in BSG vom 30.6.1993 - 12 RK 6/93 = SozR 3-2500 § 5 Nr 13, RdNr 17 bzw BSG vom 15.10.2014 - B 12 KR 1/13 R = SozR 4-2500 § 5 Nr 25, RdNr 16).
2. Die Aufnahme eines Masterstudiums ist jedenfalls dann als Teil eines einheitlichen Studiums iS des § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V anzusehen, wenn es erstens in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem vorangegangenen Bachelorstudiengang steht (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich), zweitens vor Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen wird und schließlich drittens dessen zielstrebige Aufnahme, welche regelmäßig auch einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den beiden Studiengängen erfordert, ursächlich aus einem objektiv anzuerkennenden Hinderungsgrund iS des § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V unterbleibt. In diesem Falle verlängert sich die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) über das 30. Lebensjahr hinaus um diesen Hinderungszeitraum.
Tenor
1. Der Bescheid vom 7. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2014 wird abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin auch in der Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. November 2015 der Versicherungspflicht in der KVdS unterliegt.
3. Die Beklagte ist verpflichtet, die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) in dem Zeitraum 1. Oktober 2014 bis zum 30. November 2015.
Die am 16. Mai 1984 geborene Klägerin erwarb am 18. Juni 2004 die Hochschulzugangsberechtigung. Vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2009 war sie an der Universität XXX im Studiengang Agrarwissenschaften immatrikuliert und schloss diesen Studiengang am 30. September 2009 mit dem Abschluss Bachelor of Science ab. Am 18. September 2009 wurde die Tochter XXX und am 18. Juni 2011 die zweite Tochter XXX geboren. Ab 1. März 2014 nahm sie an der Hochschule XXX ein Studium in dem Masterstudiengang Agrarwirtschaft auf, welches nach eigenen Angaben voraussichtlich im Winter/Frühjahr 2015/1016 beendet sein soll. Daneben übte sie vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2014 eine Beschäftigung als Werkstudentin mit einer Arbeitszeit von 19 Stunden die Woche und einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 1.534,65 € aus.
Ab dem 1. Juli 2014 beantragte sie eine Mitgliedschaft bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 17. September 2014 teilte die Beklagte der Klägerin zunächst mit, dass unter Berücksichtigung der monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen von 1.534,65 € von der Klägerin Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 228,66 € zu entrichten seien.
Auf den Widerspruch der Klägerin nahm die Beklagte mit Bescheid vom 2. Oktober 2014 eine Neuberechnung der Beitragszahlung ab dem 1. Juli 2014 vor und setzte nunmehr den Beitrag zur Krankenversicherung mit einem Monatsbeitrag von 64,77 € fest. Mit weiterem Bescheid vom 6. Oktober 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass aufgrund der mit Bescheid vom 2. Oktober 2014 erfolgte Teilabhilfe auf Antrag entsprechend der Teilabhilfe einen Erstattung der zur Rechtsverfolgung/-verteidigung angefallenen notwendigen Kosten erfolgt. Mit weiterem Bescheid vom 7. Oktober 2014 teilte die Beklagte der Klägerin darüber hinaus mit, dass die von ihr zwischenzeitlich beantragte Verlängerung in der KVdS unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften nicht möglich sei, sie ende mit Ablauf des Semesters am 30. September 2014.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2014 wies die Beklagte den über die vorgenannten Abhilfebescheide erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. September 2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung - auf die im Übrigen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen wird - führte die Beklagte an, dass die Klägerin das Studium der Agrarwirtschaft vor Aufnahme des Masterstudiums mit dem Bachelor abgeschlossen habe. Sie verfüge daher innerhalb der Altersbegrenzung der KVdS (30. Lebensjahr) bereits über einen berufsqualifizierenden Abschluss. Insoweit könne eine grundsätzlich anzuerkennende Hinderungszeit für die Überschreitung der Altersgrenze aufgrund der Geburt der Kinder nicht erfolgen. Eine Verlängerung der KVdS über den 30. September 2014 sei nicht möglich.
Mit der am 19. Januar 2015 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die Begrenzung der Versicherungspflicht in der KVdS auf den 30. September 2014. Sie macht geltend, dass die Beklagte zu Unrecht festgestellt habe, d...