Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des SG Stralsund vom 28.2.2020 - S 3 KR 183/18, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2018 dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger Krankengeld über den 26. Januar 2018 hinaus bis zum 4. Februar 2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte ist verpflichtet, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Zahlung von Krankengeld - hier ein Ruhen des Krankengeldanspruchs vom 27. Januar bis zum 4. Februar 2018 gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 des Fünften Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V).
Der bei der Beklagten krankenversicherte Kläger bezog laufend Krankengeld. Zuletzt zahlte die Beklagte Krankengeld unter Berücksichtigung der ärztlicherseits am 14. Dezember 2017 bis voraussichtlich 26. Januar 2018 (Freitag) festgestellten Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem letztgenannten Termin. Am 29. Januar 2018 (Montag) stellte der behandelnde Neurochirurg Dr. Scholz eine Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 23. Februar 2018 fest. Ausweislich des auf dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung befindlichen Eingangsvermerks, ging diese Bescheinigung bei der Beklagten am 6. Februar 2017 ein. Zuvor hatte der Kläger bereits am 5. Februar 2018 der Beklagten im Rahmen einer telefonischen Nachfrage zur fehlenden Auszahlung des Krankengeldes mitgeteilt, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 29. Januar 2018 an die Krankenkasse geschickt worden sei.
Mit Bescheid vom 2. März 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Krankengeldanspruch für die Tage vom 27. Januar 2018 bis 4. Februar 2018 ruhen würde, weil die ärztliche Bescheinigung über die weitere Arbeitsunfähigkeit über den 26. Januar 2018 hinaus bei der Beklagten erst am 5. Februar 2018 eingegangen sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 6. März 2018 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache sowie mit Schreiben vom 12. März 2018 Widerspruch mit der Begründung, dass seine Ehefrau am 30. Januar 2018 den AU-Schein mit der Post an die alte Adresse der Beklagten in der Wolgaster Str. 146 in C-Stadt gesandt habe. Der Umzug der Geschäftsstelle der Beklagten seit dem 8. November 2017 in die neuen Geschäftsräume sei ihm leider entgangen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung - auf die im Übrigen gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen wird - führte sie im Wesentlichen unter Verweis auf die Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGG an, dass seitens des Klägers die vorgeschriebene Meldefrist von einer Woche überschritten worden sei. Für die geschlossenen Geschäftsräume habe die Kasse einen Nachsendeauftrag eingerichtet, der entsprechend adressierte Poststücke direkt an das Scanzentrum der Barmer in Wuppertal weiterleiten würde. Bereits die Folgebescheinigung seiner Arbeitsunfähigkeit vom 14. Dezember 2017 sei jedoch ausweislich des Eingangsstempels vom 15. Dezember 2017 in der seit dem 8. November 2017 neu eingerichteten Geschäftsstelle in der Bahnhofsstraße 44 in 17489 C-Stadt eingegangen.
Mit der am 4. Juli 2018 erhobenen Klage macht der Kläger einen Anspruch auf die Zahlung des Krankengeldes auch für den vorgenannten Ruhenszeitraum geltend.
Er bemängelt, dass die Verwaltungsakte der Beklagten offenkundig erst aus Anlass des gerichtlichen Verfahrens in der vorliegenden Form erstellt worden sei. Auch sei die Angabe der Daten durch die Beklagten widersprüchlich. Auf Blatt 12 der Akte würde es heißen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 6. Februar 2018 eingegangen sei. Mit Bescheid vom 2. März 2018 werde jedoch ausgeführt, dass die Bescheinigung schon am 5. Februar 2018 eingegangen sei. Es bestünden daher erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser beiden Daten. Weiter werde angemerkt, dass die Beklagte offenkundig Posteingangsstempel verwenden würde. Ein solcher Posteingangsstempel sei ab auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Bl. 12 der Akte nicht angebracht. Hier sei offenkundig etwas durcheinandergebracht worden und seitens der Beklagten im Nachhinein dann handschriftlich ein vermeintlicher Eingang am 6. Februar 2017 eingetragen worden. Seiner Ehefrau sei im Rahmen des am Vormittag des 5. Februar 2018 geführten Telefonats der Zugang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt worden. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung müsse demnach bei der Beklagten am 2. Februar 2018 mittels Post eingegangen sein. Andernfalls hätte die Beklagte nicht bereits am darauffolgenden Montagvormittag (5. Februar 2018) telefonisch Rücksprache mit seiner Ehefrau zur Krankschreibung nehmen können. Aufgrund der üblichen Postbearbeitungszeit würde nicht davon ausgegangen, dass die Beklagte die Post geradezu am Montagvormittag gegen 10:00 Uhr aus dem Briefkasten genommen habe und sodann nur wenige Minuten später mit ihm bzw. seiner Ehefrau ein Tel...