Entscheidungsstichwort (Thema)
Postulationsfähigkeit. Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule. Kostenfestsetzung
Orientierungssatz
1. Die einzelnen Verfahrensordnungen enthalten unterschiedliche Spezialvorschriften über die Postulationsfähigkeit. Nach dem SGG wird beispielsweise die Postulationsfähigkeit vor dem BSG auf bestimmte Verbandsmitglieder, nicht jedoch auf Rechtslehrer an deutschen Hochschulen ausgedehnt.
Ein Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule kann somit als Prozeßbevollmächtigter, nicht nach der BRAGebO entschädigt werden, er hat lediglich die Möglichkeit, seine persönlichen Ausgaben geltend zu machen.
2. Die Vorschriften der VwGO (§ 67 Abs 1) sind im Sozialgerichtsverfahren nicht analog anwendbar. Auch über SGG § 202 iVm einer Vorschrift der ZPO ist eine andere Möglichkeit nicht gegeben.
Fundstellen
Dokument-Index HI1803995 |
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