Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitnahme des Arbeitslosengeldanspruches. Verlängerung der Rückkehrfrist. Ermessen

 

Orientierungssatz

1. Die Fristverlängerung in Ausnahmefällen (hier Krankheit) nach Art 69 Abs 2 S 2 EWGV 1408/71 steht im Ermessen der zuständigen Arbeitsverwaltung. Hierbei besteht ein weiterer Ermessensspielraum (vgl EuGH vom 20.3.1979 - 139/78 = SozR 6050 Art 69 Nr 3)

2. In jedem Einzelfall ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und daher auch die Dauer der Fristüberschreitung, der Grund für die verspätete Rückkehr sowie die Schwere der an die verspätete Rückkehr geknüpften Folgen zu berücksichtigen (vgl EuGH vom 20.3.1979 - 139/78 aaO und vom 19.6.1980 - 41/79 = SozR 6050 Art 69 Nr 6).

3. Der Hinweis in der Information E 303 Av/Griech 1 hinsichtlich der Rückkehrfrist entspricht nicht den Beratungsgrundsätzen der §§ 13, 14 SGB 1.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2051868

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