Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragszahnarzt. degressiver Punktwert. Verfassungsmäßigkeit. Nichtanwendung für 1993

 

Orientierungssatz

1. Die Regelung in § 85 Abs 4b SGB 5 begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Verringerung des Vergütungsanspruchs ab einer bestimmten Gesamtpunktmenge beeinträchtigt zwar nicht die Freiheit der Berufswahl, greift aber in die Freiheit der Berufsausübung iS des Art 12 Abs 1 GG ein.

2. Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes, der eine Geltung des degressiven Punktwerts bereits ab 1.1.1993 vorschriebt, kann die Regelung in § 85 Abs 4b bis Abs 4f SGB 5 1993 noch nicht zur Anwendung kommen, da ein sachlicher Anwendungsbereich nicht gegeben ist (teleologische Reduktion der Norm).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2052495

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