Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. kaufmännische Traineeveranstaltung. abgrenzbares Freizeitprogramm. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Segway-Tour
Orientierungssatz
Zur Nichtanerkennung einer Segway-Tour, die im Anschluss an eine kaufmännische Traineeveranstaltung stattfand und an der nur 8 Personen bei einer Belegschaft von 111 Personen teilnahmen, als Arbeitsunfall gem § 8 Abs 1 S 1 SGB 7 mangels Vorliegens des sachlichen Zusammenhangs.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Unfallereignisses vom 25.07.2016 als Arbeitsunfall streitig.
Der 1985 geborene Kläger erlitt am 25.07.2016 gegen 17.23 Uhr in Köln einen Unfall, als er bei einer SegwayTour im Anschluss an eine offizielle kaufmännische Trainee-Veranstaltung, die um
15.00 Uhr endete, stürzte und sich Frakturen am rechten Wadenbein und Sprunggelenk zuzog. Das kaufmännische Trainee-Treffen begann nach Angaben der Arbeitgeberin, der E. Services GmbH, am 25.07.2016 um 10.00 Uhr und endete am gleichen Tag um 15.00 Uhr. An der Veranstaltung haben nach Auskunft der Arbeitgeberin insgesamt 8 Personen bei einer Gesamtbelegschaft von 111 Personen, alles Betriebsangehörige, teilgenommen. Von der Unternehmensleitung war Herr M. bis 19.00 Uhr anwesend.
Mit Bescheid vom 23.02.2017 lehnte die Beklagte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab und verneinte einen bei ihr versicherten Arbeitsunfall, da nach den Angaben der Arbeitgeberin der offizielle Teil der Veranstaltung um 15.00 Uhr endete und aufgrund der geringen Zahl der teilnehmenden Beschäftigten der inoffizielle Teil der Veranstaltung nicht zur Stärkung der Verbundenheit zwischen Unternehmen und Belegschaft beigetragen habe. Dabei handele es sich um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit der Trainees zur gemeinsamen Feierabendgestaltung. Die Voraussetzungen für eine Gemeinschaftsveranstaltung im Sinne der Rechtsprechung seien nicht erfüllt.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 26.02.2017 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, als Geschäftsführer der E. Services GmbH sei Herr M. den ganzen Tag über Teilnehmer der Veranstaltung gewesen. Dies gelte auch für die SegwayTour. Die Planung der SegwayTour sei durch einen Beauftragten der Geschäftsführung, Herrn N., erfolgt. Auch die Kosten der SegwayTour seien vollumfänglich von der Arbeitgeberin getragen worden. Damit handele es sich nicht um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit der Trainees. Auch sei die SegwayTour von 16.00 Uhr - 18.00 Uhr ein offizieller Tagesordnungspunkt der Veranstaltung gewesen. Am Unfalltag habe die E. Services GmbH insgesamt 7 kaufmännische Trainees beschäftigt, die allesamt an der Veranstaltung teilgenommen hätten. Deutschlandweit beschäftige der Konzern schätzungsweise 50 Trainees. In den Vorjahren hätten regelmäßig jährliche Trainee-Treffen aller Trainees des Konzerns stattgefunden. Im Jahr 2016 sei es ausdrücklicher Wunsch des Geschäftsführers M. gewesen, ein eigenes Trainee-Treffen aller kaufmännischen Trainees seiner GmbH durchzuführen. Ziel sei neben fachlichen Vorträgen und Diskussionen ein besseres Kennenlernen der an verschiedenen Standorten eingesetzten kaufmännischen Trainees untereinander gewesen sowie die Stärkung der Verbundenheit zur kaufmännischen Geschäftsführung. Den sieben kaufmännischen Trainees im Unternehmen komme auch eine Sonderstellung zu, da sie für zukünftige kaufmännische Leitungsfunktionen vorgesehen seien und dahingehend ausgebildet würden. In der Organisationsstruktur der E. Services GmbH als zentrale Dienstleistungsgesellschaft bilde die Gruppe der kaufmännischen Trainees somit eine abgeschlossene Untergliederung. Festzuhalten sei, dass die Teilnahme am Treffen allen kaufmännischen Trainees der E. offen gestanden habe und auch alle Trainees teilgenommen hätten. Der Kläger legte dazu die Tagesordnung der Veranstaltung vom 25.07.2016 in Köln vor (vgl. Bl. 214 Verwaltungsakte - VA).
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, bei dem Trainee-Treffen an sich handele es sich grundsätzlich um eine unter Versicherungsschutz stehende Dienstreise. Die Teilnahme an dem Tagesordnungspunkt „geführte Stadtrundfahrt auf dem Segway“ könne allerdings weder den Haupt- noch Nebenpflichten des Arbeitsvertrages eines Trainees zugeordnet werden. Dieser Programmpunkt diene offensichtlich der Unterhaltung, Geselligkeit und Entspannung. Dementsprechend werde der Vorgang in der Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 22.08.2016 beschrieben. Dort werde ausgeführt, dass die offizielle kaufmännische Trainee-Veranstaltung um 15.00 Uhr beendet gewesen sei. Der Kläger sei bei der anschließenden Freizeittour mit dem Segway verunfallt. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 24.05.2016, L 3 U 175/13) bestehe kein Versicherungsschutz bei einer Aktivität, die im ...