Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. keine Benachteiligung von Einzel- gegenüber Gemeinschaftspraxen. Verfassungsmäßigkeit des Zuschlags zum Ordinationskomplex im EBM 2005 und des Zuschlags zum Regelleistungsvolumen

 

Orientierungssatz

Der Zuschlag zum Ordinationskomplex im EBM 2000plus (juris: EBM-Ä 2005) und der Zuschlag zum Regelleistungsvolumen nach Teil III Nr 3.2.2 des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 widersprechen weder dem Gebot der leistungsproportionalen Vergütung noch dem Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit nach Art 3 Abs 1 und Art 12 Abs 1 GG. Eine rechtswidrige Benachteiligung der Einzelpraxen gegenüber den Gemeinschaftspraxen ist nicht zu erkennen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.03.2010; Aktenzeichen B 6 KA 18/09 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Höhe der vertragsärztlichen Vergütung für das Quartal 2/2006 und insbesondere darüber, ob bei der Honorarverteilung Gemeinschaftspraxen gegenüber Einzelpraxen unzulässig bevorzugt werden.

Der Kläger nimmt als hausärztlicher Internist mit Sitz in Stuttgart an der vertragsärztlichen Versorgung teil.

Mit Bescheid vom 13.10.2006 setzte die Beklagte das Honorar des Klägers für das Quartal 2/2006 fest.

Der Honorarfestsetzung lagen u.a. folgende Regelungen zugrunde:

Abschnitt I Nr. 5.1 Einheitlicher Bewertungsmaßstab vom 01.04.2005 (EBM 2000plus):

"Die Höhe des Ordinationskomplexes von Gemeinschaftspraxen und medizinischen Versorgungszentren wird als arithmetischer Mittelwert der Punktzahlen der Ordinationskomplexe der in der Gemeinschaftspraxis oder dem medizinischen Versorgungszentrum vertretenen Ärzte berechnet.

Für diese Gemeinschaftspraxen, medizinische Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten, die nicht der Leistungsbeschränkung gemäß den Richtlinien über die Beschäftigung von angestellten Praxisärzten in der Vertretungspraxis (Angestellte-Ärzte-Richtlinien) unterliegen, gilt folgende Regelung: Die abzurechnende Punktzahl des Ordinationskomplexes wird unter

Berücksichtigung eines Aufschlags von

- 60 Punkten für arztgruppen- und schwerpunktgleiche Gemeinschaftspraxen und Praxen mit angestellten Ärzten, die nicht den Leistungsbeschränkungen gemäß der Angestellte-Ärzte-Richtlinien unterliegen,

- 15 Punkten je in einer arztgruppen- oder schwerpunktübergreifenden Gemeinschaftspraxis oder einem medizinischen Versorgungszentrum repräsentiertem Fachgebiet oder Schwerpunkt, jedoch mindestens 60 Punkten und höchstens 105 Punkten,

errechnet."

Teil III Nr. 3.2.2 Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 für den Zeitraum vom 01.04.2005 bis zum 31.12.2005 (BRLV):

"Die Fallpunktzahlen für Gemeinschaftspraxen werden als arithmetischer Mittelwert der Fallpunktzahlen der in der Gemeinschaftspraxis vertretenen Arztgruppen berechnet.

Diese errechnete Fallpunktzahl erhöht sich um

- 130 Punkte für arztgruppen- und schwerpunktgleiche Gemeinschaftspraxen u.a.,

- 30 Punkte je in einer arztgruppen- oder schwerpunktübergreifenden Gemeinschaftspraxis u.a. repräsentiertem Fachgebiet oder Schwerpunkt, jedoch um mindestens 130 Punkte und höchstens 220 Punkte."

Die Anlage 1 zum HVV der Beklagten mit Wirkung für die Bezirksdirektion Stuttgart in der ab 01.04.2005 geltenden Fassung hat hinsichtlich der Fallpunktzahlen folgenden Wortlaut:

4.5 Bei den Leistungen der Arztgruppen AG 1.. 11 (- Allgemeinärzte, praktische Ärzte und hausärztliche Internisten, Anästhesisten, Augenärzte, Chirurgen, Frauenärzte, Hautärzte, HNO-Ärzte, Kinderärzte, Nervenärzte, Psychiater, Ärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologen, Orthopäden und Urologen) wird je Arztgruppe wie folgt verfahren:

4.5.1

(1) Je Vertragsarztpraxis wird eine Fallpunktzahl für die je Behandlungsfall (im Sinne der nach Durchführung der Fallzahlzuwachsbegrenzung anerkannten Behandlungsfälle) nach Anwendung von Praxis- und Zusatzbudgets anerkannten Punktzahlen (ohne Euro-Werte) aus den Quartalen des Jahres 2002 berechnet; Berichtigungen der Honoraranforderungen nach Erstellung des Honorarbescheides aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Qualitätssicherung und Prüfungen auf rechnerisch/sachliche Richtigkeit bis zu jeweils 10.000 Punkten bleiben bei der Feststellung der anerkannten Punktzahlen unberücksichtigt.

(2) Die so ermittelte Fallpunktzahl wird entsprechend der Veränderung der Gesamtvergütungsanteile gem. Nr. 3.7 angepasst. In einem weiteren Schritt werden die Fallpunktzahlen individuell an den zu erwartenden Leistungsbedarf unter Berücksichtigung des zum 1. April 2005 in Kraft tretenden Einheitlichen Bewertungsmaßstabs angepasst. Anschließend werden die Fallpunktzahlen mit den folgenden Faktoren verändert: Hausärztlicher Versorgungsbereich 0,9996 (Primärkassen) und 0,8402 (Ersatzkassen); Fachärztlicher Versorgungsbereich 0,9084 (Primärkassen) und 0,8015 (Ersatzkassen). Über Ausnahmen zu den Fallpunktzahlen wie Anträge auf Härtefälle und anzuerkennen...

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