Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. keine Benachteiligung von Einzel- gegenüber Gemeinschaftspraxen im Quartal II/2005. Verfassungsmäßigkeit des Zuschlags zum Ordinationskomplex im EBM 2005 und des Zuschlags zum Regelleistungsvolumen

 

Orientierungssatz

1. Eine rechtswidrige Benachteiligung der Einzelpraxen gegenüber den Gemeinschaftspraxen besteht weder im EBM 2005 (juris: EBM-Ä 2005) noch im HVV der Bezirksdirektion Reutlingen im Quartal II/2005.

2. Der Zuschlag zum Ordinationskomplex im EBM 2005 (juris: EBM-Ä 2005) und der Zuschlag zum Regelleistungsvolumen nach Nr 3.2.2 des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 widersprechen weder dem Gebot der leistungsproportionalen Vergütung noch dem Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit nach Art 3 Abs 1 und Art 12 Abs 1 GG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.03.2010; Aktenzeichen B 6 KA 15/09 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Höhe der vertragsärztlichen Vergütung für das Quartal 2/2005 und insbesondere darüber, ob bei der Honorarverteilung Gemeinschaftspraxen gegenüber Einzelpraxen unzulässig bevorzugt werden.

Der Kläger ist ein in R (Bereich der Bezirksdirektion R der Beklagten) in einer Einzelpraxis niedergelassener Vertragsarzt (Frauenarzt).

Mit Bescheid vom 17.10.2005 setzte die Beklagte das Honorar des Klägers für das Quartal 2/2005 fest.

Der Honorarfestsetzung lagen u.a. folgende Regelungen zugrunde:

Abschnitt I Nr. 5.1 Einheitlicher Bewertungsmaßstab vom 01.04.2005 (EBM 2000plus):

"Die Höhe des Ordinationskomplexes von Gemeinschaftspraxen und medizinischen Versorgungszentren wird als arithmetischer Mittelwert der Punktzahlen der Ordinationskomplexe der in der Gemeinschaftspraxis oder dem medizinischen Versorgungszentrum vertretenen Ärzte berechnet.

Für diese Gemeinschaftspraxen, medizinische Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten, die nicht der Leistungsbeschränkung gemäß den Richtlinien über die Beschäftigung von angestellten Praxisärzten in der Vertretungspraxis (Angestellte-Ärzte-Richtlinien) unterliegen, gilt folgende Regelung: Die abzurechnende Punktzahl des Ordinationskomplexes wird unter

Berücksichtigung eines Aufschlags von

- 60 Punkten für arztgruppen- und schwerpunktgleiche Gemeinschaftspraxen und Praxen mit angestellten Ärzten, die nicht den Leistungsbeschränkungen gemäß der Angestellte-Ärzte-Richtlinien unterliegen,

- 15 Punkten je in einer arztgruppen- oder schwerpunktübergreifenden Gemeinschaftspraxis oder einem medizinischen Versorgungszentrum repräsentiertem Fachgebiet oder Schwerpunkt, jedoch mindestens 60 Punkten und höchstens 105 Punkten,

errechnet."

Teil III Nr. 3.2.2 Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 für den Zeitraum vom 01.04.2005 bis zum 31.12.2005 (BRLV):

"Die Fallpunktzahlen für Gemeinschaftspraxen werden als arithmetischer Mittelwert der Fallpunktzahlen der in der Gemeinschaftspraxis vertretenen Arztgruppen berechnet.

Diese errechnete Fallpunktzahl erhöht sich um

- 130 Punkte für arztgruppen- und schwerpunktgleiche Gemeinschaftspraxen u.a.,

- 30 Punkte je in einer arztgruppen- oder schwerpunktübergreifenden Gemeinschaftspraxis u.a. repräsentiertem Fachgebiet oder Schwerpunkt, jedoch um mindestens 130 Punkte und höchstens 220 Punkte."

§ 5a Abs. 2 Buchst. d) des ab 01.04.2005 geltenden Honorarverteilungsvertrags der Bezirksdirektion R (HVV):

"Die Höhe der zutreffenden Fallpunktzahlen für Gemeinschaftspraxen und MVZ (medizinische Versorgungszentren) wird als arithmetischer Mittelwert der Fallpunktzahlen der in der Gemeinschaftspraxis oder dem MVZ vertretenen Fachgruppen gemäß Anlage 2 errechnet.

Dies gilt auch für die fachgruppenspezifischen Zusatzmodule nach (b). Dabei gehen Ärzte ohne Anspruch auf das jeweilige Zusatzmodul mit der Fallpunktzahl 0 in die Berechnung ein.

Für Gemeinschaftspraxen, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten, die nicht einer Leistungsbeschränkung gemäß den Bedarfsplanungs-Richtlinien oder den Richtlinien über die Beschäftigung von angestellten Praxisärzten in der Vertragsarztpraxis (Angestellte-Ärzte-Richtlinien) unterliegen, gilt folgende Regelung:

Die zutreffende Fallpunktzahl wird unter Berücksichtigung eines Aufschlags von

- 130 Punkten für arztgruppen- und schwerpunktgleiche Gemeinschaftspraxen und Praxen mit angestellten Ärzten, die nicht einer Leistungsbeschränkung unterliegen,

- 30 Punkten je in einer arztgruppen- oder schwerpunktübergreifenden Gemeinschaftspraxis oder einem medizinischen Versorgungszentrum repräsentierten Fachgebiet oder Schwerpunkt, jedoch mindestens 130 Punkten und höchstens 220 Punkten

errechnet."

Am 10.11.2005 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 17.10.2005 "aus jedem denkbaren Rechtsgrund" Widerspruch ein, beschränkte sich jedoch zunächst darauf, die Rechtswidrigkeit der Benachteiligung von Einzelpraxen gegenüber Gemeinschaftspraxen bei der Honorarverteilung zu rügen.

Die Erhöhung des Ordinationskompl...

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