Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung nach § 63 SGB 10 für Vertretungskosten durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH
Orientierungssatz
Die Kostenpauschale, die für die Vertretung in einem erfolgreich durchgeführten Widerspruchsverfahren an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (VdK Rechtsschutz) zu entrichten ist, ist nicht nach § 63 Abs 1 oder 2 SGB 10 erstattungsfähig.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang der Klägerin vom Beklagten die Kosten eines von ihr erfolgreich durchgeführten Widerspruchsverfahrens zu erstatten sind.
Unter dem 22.10.2001 beantragte die Klägerin beim Versorgungsamt Stuttgart (im Folgenden: VA), Eingang beim VA am 12.12.2001, die Feststellung von Behinderungen nach dem Schwerbehindertengesetz. Nach Beiziehung medizinischer Befundberichte und versorgungsärztlicher Überprüfung stellte das VA durch Bescheid vom 25.04.2002 fest, dass der Grad der Behinderung (im Folgenden: GdB) der Klägerin seit Dezember 2001 40 betrage. Vertreten durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (im Folgenden: VdK Rechtsschutz) erhob die Klägerin hiergegen am 16.05.2002 Widerspruch (Vollmacht vom 14.05.2002). Nach Eingang der Widerspruchsbegründung, Beiziehung medizinischer Befundberichte der behandelnden Ärzte wie versorgungsärztlicher Überprüfung stellte das VA durch Abhilfebescheid vom 23.06.2003 den GdB der Klägerin seit dem 12.12.2001 mit 50 fest. Ferner verpflichtete sich das VA, die der Klägerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren im Rahmen des § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (im Folgenden: SGB X) in vollem Umfang zu erstatten. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten wurde für notwendig erklärt.
Durch Kostennote vom 26.06.2003 forderte der VdK Rechtsschutz, unter Beifügung einer Mehrfertigung des Statuts für die Kostenerstattung vom 01.01.2000, eine Kostenerstattung im Umfang von 224,70 €. Diese wurde dahingehend aufgeschlüsselt, dass eine Kostenpauschale von 210,- € zzgl. 7 % Mehrwertsteuer zu erstatten sei. Der VdK Rechtsschutz führte ferner an, dass die Klägerin nicht bedürftig im Sinne des § 53 der Abgabenordnung sei.
Mittels Bescheid vom 28.04.2004 setzte das VA die im Anschluss an den Abhilfebescheid vom 23.06.2003 zu erstattenden Kosten auf 18,00 € fest. Zur Begründung wird angeführt, dass der erstattete Betrag der vereinbarten Pauschale für Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz an Kriegsopfer- und Behindertenverbände entspräche. Die geltend gemachte Gebühr von 210,00 € zzgl. 7 % MwSt. könne im Hinblick auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 30.01.1991 und vom 24.04.1996 nicht erstattet werden.
Hiergegen erhob die Klägerin durch den VdK Rechtsschutz am 05.05.2004 Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren schaltete sich der jetzige Prozessbevollmächtigte unter Vorlage einer Vollmacht vom 07.06.2004 durch Schreiben vom 02.06.2004 ein und begründete den Widerspruch dahingehend, dass zwischen der Klägerin und dem VdK Rechtsschutz ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen worden sei, nach welchem sich die Klägerin zur Zahlung eines Entgelts im Umfang von 224,70 € verpflichtet habe. Diesen Betrag werde die Klägerin vollständig an den VdK Rechtsschutz zu zahlen haben, so es ihr nicht gelingt, im Kostenfestsetzungsverfahren einen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch durchzusetzen. Der VdK Rechtsschutz sei berechtigt, fremde Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Sozialrechts zu besorgen. Bei dem Entgelt, welches die Klägerin an den VdK Rechtsschutz zu zahlen habe, handle es sich um Aufwendungen im Sinne des § 63 Abs. 1 SGB X, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Hätte die Klägerin einen Rechtsanwalt beauftragt, wären im Widerspruchsverfahren Rechtsanwaltsgebühren entstanden, die den von dem VdK Rechtsschutz berechneten Kostensatz überschritten hätten. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch könne auch auf die Regelung des § 63 Abs. 2 SGB X gestützt werden. Der VdK Rechtsschutz sei ein "sonstiger Bevollmächtigter" im Sinne der Bestimmung. Auch könne § 63 Abs. 2 SGB X nicht dahingehend ausgelegt werden, dass nur gesetzliche Gebühren unter seinen Anwendungsbereich fallen. Das vom VdK Rechtsschutz berechnete Entgelt sei sachlich und wirtschaftlich angemessen. Mit einem Betrag von 210,00 € (netto) seien nicht einmal die durchschnittlichen Kosten, die dem VdK Rechtsschutz durch die Bearbeitung eines Widerspruchsverfahrens entstehen gedeckt. Zur weiteren Begründung wird der Gesellschaftsvertrag der VdK Rechtsschutz vom 03.04.2000 eine Mehrfertigung der Satzung des VdK-Landesverbandes, Auszüge aus dem Handels- und Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart wie ein Tätigkeitsbericht des VdK Rechtsschutzes, betreffend dem Zeitraum 01.01. bis 31.12.2003, vorgelegt.
Durch Widerspruchsbescheid vom 10.11.2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wird...