Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto überwiesenen Rentenleistungen durch das Geldinstitut. Barabhebung durch Bankcard und Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) am Geldautomaten. Mitteilung des Namens und der Anschrift des Verfügenden
Orientierungssatz
1. Bei einer Barabhebung an einem Geldautomaten unter Verwendung von Geheimzahl und EC-Karte handelt es sich um eine gegenüber dem Geldinstitut wirksame "anderweitige Verfügung" iS des § 118 Abs 3 S 3 SGB 6. Die Barabhebung durch einen unbekannten Dritten an einem Geldautomaten steht der Berufung des Geldinstituts auf den Entreicherungseinwand nicht entgegen (Anschluss an SG Leipzig vom 9.5.2006 - S 3 R 1231/05).
2. Ist es dem Geldinstitut unmöglich, nach § 118 Abs 4 S 4 SGB 6 Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden zu benennen verfällt hiermit der Entreicherungseinwand nach § 118 Abs 3 S 2 SGB 6 nicht.
Nachgehend
Tenor
1. |
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Die Klage wird abgewiesen. |
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Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. |
3. |
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Die Sprungrevision wird zugelassen. |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rücküberweisung von nach dem Tode der Berechtigten gezahlten Geldleistungen.
Die Klägerin gewährte der Rentenberechtigten, Frau U D, seit Juli 2001 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die auf das bei der Beklagten bestehende Girokonto der Rentenberechtigten gezahlt wurde. Nach dem Tod der Rentenberechtigten am 13.01.2006 konnten die Rentenzahlungen erst mit Ablauf des Monats Februar 2006 eingestellt werden. Hierdurch trat eine Überzahlung in Höhe von 728,28 € ein.
Auf das Ersuchen der Klägerin vom 07.02.2006 auf Rücküberweisung des überzahlten Betrages erfolgte eine Erstattung von lediglich 75,25 €. Die Beklagte lehnte eine Rücküberweisung des restlichen Betrages von 653,03 € im Wesentlichen mit der Begründung ab, es sei bereits am 31.01.2006 über den auf dem Konto der Rentenberechtigten befindlichen Restbetrag durch Abhebung eines Geldbetrages in Höhe von 775,00 € an einem Geldautomaten durch einen Unbekannten verfügt worden. Die verfügende Person könne nicht festgestellt und nicht benannt werden.
Da eine weitere Aufforderung der Klägerin an die Beklagte zur Rücküberweisung des überzahlten Betrages erfolglos blieb, erhob die Klägerin am 18.09.2006 schriftlich Klage beim Sozialgericht (SG) Stuttgart auf Rücküberweisung des zu Unrecht gezahlten Betrages von 653,03 €.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Beklagte könne sich nicht auf entreichernde Verfügungen im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) könne sich das Geldinstitut nicht auf Entreicherung berufen, wenn es Namen und Anschrift der Personen, die den Schutzbetrag ganz oder teilweise abgehoben hätten, nicht angeben könne. Dies sei vorliegend der Fall.
Die Erstattungspflicht der Beklagten ergebe sich jedoch auch daraus, dass es sich bei den "anderweitigen Verfügungen" im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nur um solche handeln könne, die von kontoverfügungsberechtigten Personen vorgenommen worden seien. Die Barabhebungen am Geldautomaten seien jedoch unstrittig von einer nicht kontoverfügungsberechtigten Person vorgenommen worden. Daran ändere auch nichts, dass der Beklagten der Tod der Kontoinhaberin nicht bekannt gewesen sei und sie aus der gemeinsamen Verwendung von Geheimzahl und Karte davon ausgehen konnte, dass eine kontoverfügungsberechtigte Person über das Konto verfügt habe.
Im Übrigen könne es nicht sein, dass im Ergebnis sie das Risiko missbräuchlicher Verfügungen trage. Für eine derartige Risikoverteilung finde sich im Gesetz keine Stütze.
Ferner ergebe sich die Erstattungspflicht der Beklagten aus ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI, Name und Anschrift des Verfügenden zu nennen. Sinn und Zweck der Auskunftspflicht sei, dass sie als Rentenversicherungsträgerin in die Lage versetzt werde, ihren durch die Entreicherung des Geldinstituts entstandenen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Verfügenden geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund könne es nicht folgenlos bleiben, wenn das Geldinstitut seiner gesetzlichen Auskunftspflicht nicht nachkomme. Überdies habe die Beklagte mit der zu Unrecht überwiesenen Rente für Februar 2006 unzulässigerweise eine eigene Forderung verrechnet. Aus dem dem Schreiben der Beklagten vom 02.08.2006 beigefügten Kontoauszug ergebe sich, dass das Konto der Rentenberechtigten bei Eingang der Rente für den Monat Februar 2006 entgegen der Angaben der Beklagten nicht ein Haben von 3,12 €, sondern ein Soll von 771,88 € aufgewiesen habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG habe die Beklagte insoweit eine unzulässige Verrechnung mit einer eigenen Forderung vorgenommen und sei bereits aus diesem Grund in streitgegenständlicher Höhe erstattungspflichtig.
Nach Annahme des von der Beklagten ...