Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsunfähigkeitsrente. Hinzuverdienst. Selbstständiger. rentenunschädliches zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze
Orientierungssatz
1. Die rentenunschädliche Überschreitungsmöglichkeit des Hinzuverdienstes (§ 96a Abs 1 S 2 SGB 6) gilt auch für Selbstständige.
2. Um einem selbstständig tätigen Berufsunfähigkeitsrentenbezieher die Überschreitungsmöglichkeiten des § § 96a Abs 1 S 2 SGB 6 einzuräumen, ist das auf der Grundlage der Jahreseinkünfte ermittelte Arbeitseinkommen mit einer auf jährlicher Basis ermittelten Hinzuverdienstgrenze zu vergleichen. Diese jährliche Hinzuverdienstgrenze ist jedoch um einen Betrag von zwei monatlichen Grenzbeträgen zu erhöhen, wobei im Interesse des Berechtigten einerseits und aus Gründen der Praktikabilität andererseits von den jeweils höchsten Grenzbeträgen des jeweiligen Kalenderjahres auszugehen ist (vgl SG Freiburg vom 30.11.2001 - S 6 RA 1305/00 = NZS 2002, 435).
3. Die Berücksichtigung eines rentenunschädlichen Mehrverdienstes eines Selbstständigen durch Division des nachgewiesenen oder prognostizierten Arbeitseinkommens durch 14 anstatt durch 12 erachtet die Kammer angesichts des Umstands, das für das Arbeitseinkommen eines selbstständig Erwerbstätigen auf den Jahresgewinn abzustellen ist (§ 15 Abs 1 SGB 4) und das Kalenderjahr 12 Monate umfasst, nicht für zulässig. Gleiches gilt für die Berechnungsvariante, lediglich in den beiden letzten Monaten des jeweiligen Kalenderjahres eine doppelte Hinzuverdienstgrenze zu berücksichtigen.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten umstritten ist die Höhe einer Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit, insbesondere der Umfang der Anrechnung von Hinzuverdienst.
Der 1941 geborene Kläger war vom 12.04.1955 bis zum 31.10.1971 versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 01.01.1972 ist er als Industriemeister selbständig tätig und entrichtet seither an die Beklagte freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung. Im Kalenderjahr 1999 erzielte der Kläger DM 32.333,- Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Beklagte gewährt ihm seit dem 15.01.1999 Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit; die Rente kam zunächst nicht zur Auszahlung, weil das monatliche Einkommen des Klägers (DM 2.694,42 = DM 32.333,- : 12) die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen überschreite (Bescheid vom 29.03.2001).
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er eine Ungleichbehandlung der Einkommensanrechnung bei abhängig beschäftigten Versicherten und selbständig Tätigen bemängelte. Denn anders als selbständig Tätige könnten abhängig Beschäftigte die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze im Kalenderjahr ohne Auswirkung auf die Rentenhöhe zweimal überschreiten. Außerdem legte er die Bestätigung seines Steuerberaters über seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Kalenderjahr 2000 (DM 22.353,98) vor.
Die Beklagte gab dem Widerspruch teilweise statt und gewährte dem Kläger ab dem 01.01.2002 unter Anrechnung eines monatlichen Einkommens von DM 1.862,83 Berufsunfähigkeitsrente i.H. eines Drittels der Rente (Bescheid vom 24.09.2001). Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück: Die Höhe des zu berücksichtigenden Gewinns eines Selbständigen ergebe sich grundsätzlich aus dem maßgeblichen Steuerbescheid bzw. der Bescheinigung des Steuerberaters. Danach habe der Kläger im Kalenderjahr 1999 monatliche Einkünfte von DM 2.694,42 und im Kalenderjahr 2000 i.H.v. monatlich DM 1.862,83 erzielt. Damit überschreite er im Jahr 1999 die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. einem Drittel, weshalb die Rente bis zum 31.12.1999 nicht zu leisten sei. Ab dem 01.01.2000 unterschreite das Einkommen die Hinzuverdienstgrenze für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. einem Drittel, übersteige jedoch die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. zwei Dritteln; dem Kläger stehe daher ab dem 01.01.2000 Berufsunfähigkeitsrente lediglich i.H.v. einem Drittel zu (Widerspruchsbescheid vom 20.11.2001).
Deswegen erhob der Kläger am 05.12.2001 Klage zum Sozialgericht Stuttgart. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die von der Beklagten vorgenommene Berechnungsweise seines anzurechnenden Einkommens führe zu einer Ungleichbehandlung gegenüber abhängig beschäftigten Versicherten, denn letztere könnten rentenunschädlich innerhalb eines Kalenderjahres aufgrund von Einmalzahlungen ihres Arbeitgebers die Hinzuverdienstgrenze um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze überschreiten. Indem die Beklagte sein Einkommen aus Gewerbebetrieb lediglich gleichbleibend hoch über zwölf Kalendermonate verteile, schließe sie ihn von dieser Überschreitungsmöglichkeit aus. Verteile sie dagegen seine Einkünfte auf 14 Gehaltszahlungen, ergebe sich ein geringeres anzurechnendes Einkommen und damit ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente zumindest i.H.v. zwei Dritteln der Rente. Einen Nachweis über das von ihm m...