Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Nachversicherungsbeitrag. Säumniszuschlag. Erhebung. Aufschubgrund. Prüfung. 3-Monatsfrist. Angemessenheit
Leitsatz (amtlich)
1. Die Erhebung von Säumniszuschlägen gemäß § 24 Abs 1 SGB 4 wird im Bereich der Nachversicherung nicht durch die Dynamisierung der Nachversicherungsbeiträge (§ 181 Abs 4 SGB 6) gehindert.
2. Bei der Prüfung von Aufschubgründen (§ 184 Abs 2 SGB 6) stellt eine 3-Monatsfrist im Normalfall eine angemessene Überprüfungs- und Entscheidungszeit dar.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin verpflichtet ist, die von der Beklagten geforderten Säumniszuschläge für den versicherten S zu zahlen.
Der 1975 geborene S leistete vom 02. September 1996 bis 02. April 1997 seinen Grundwehrdienst bei der Klägerin und war vom 03. April 1997 bis 30. September 1998 als Soldat auf Zeit bei der Klägerin beschäftigt, zuletzt als Hauptgefreiter. Am 30. September 1998 schied der versicherte S nach § 54 Abs. 1 Soldatengesetz (SoldG) aus dem Soldatenverhältnis aus. Am 09. Juli 1998 ging bei der Wehrbereichsverwaltung VI München eine Mitteilung über das Ausscheiden des S ein. Darin wurde angegeben, dass das Dienstverhältnis in der Bundeswehr mit Ablauf des 30. September 1998 durch Verfügung vom 16. Oktober 1997 nach § 54 Abs. 1 SoldG mit Ablauf der festgesetzten Dienstzeit ende. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Mitteilung habe der Soldat keinen Antrag auf Weiterverpflichtung gestellt. Am 05. Oktober 1998 ging eine Erklärung zur Nachversicherung bei der Wehrbereichsverwaltung VI München ein, in welcher der S angab, während seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr seien keine Rentenversicherungsbeiträge aufgrund einer Nebenbeschäftigung bzw. einer Fachausbildung gezahlt worden. Eine Versicherungsnummer in der Sozialversicherung könne er nicht angeben. Zur Begründung gab er an: “War nach Abitur sofort zur Bundeswehr, anschließend Studium.„ Die Frage, ob er beabsichtige, innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr erneut eine rentenversicherungsfreie Beschäftigung (z.B. als Beamter, Soldat, Richter, Lehrer) aufzunehmen, beantwortete er nicht. Die von S unterschriebene Erklärung zur Nachversicherung trägt das Datum vom 29. September 1998.
Am 21. Juni 1999 ging bei der Wehrbereichsverwaltung V die Mitteilung zur Nachversicherung (ausgestellt von der Wehrbereichsverwaltung VI) ein. Mit Schreiben vom 20. Juli 1999 erinnerte die Wehrbereichsverwaltung V den S, die Fragen hinsichtlich seiner weiteren Beschäftigung bzw. Beschäftigungsabsicht zu beantworten. Am 02. August 1999 ging bei der Wehrbereichsverwaltung V ein Schreiben des S ein, in dem er angab, er werde innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr keine andere versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen. Daraufhin überwies die Wehrbereichsverwaltung V der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) am 24. August 1999 insgesamt DM 10.206,13 als Nachversicherungsbeiträge für den S (Nachversicherungsbescheinigung vom 24. August 1999).
Mit Bescheid vom 02. Juni 2000 erhob die Beklagte für die verspätet gezahlten Nachversicherungsbeiträge in Höhe von DM 10.200,-- Säumniszuschläge für insgesamt 10 Monate in Höhe von DM 1.020,--. Zur Begründung wurde ausgeführt, Nachversicherungsbeiträge seien nach § 184 Abs. 1 - Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - zu zahlen, wenn die Voraussetzung für die Nachversicherung eingetreten sei (Fälligkeit). Da über den Aufschub oder die Durchführung der Nachversicherung innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung zu entscheiden sei, ginge man ab dem 31. Dezember 1998 von einer Säumigkeit aus. Für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitszeitpunktes gezahlt habe, sei für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen auf 100,-- DM abgerundeten Betrages zu zahlen (§ 24 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV -).
Hiergegen erhob die Klägerin, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung V, mit Schreiben vom 04. Juli 2000 Widerspruch. Zur Begründung wurde vorgetragen, für die erhobene Forderung existiere keine Rechtsgrundlage. Die Anwendbarkeit des § 24 SGB IV sei durch die Sondervorschrift des § 181 Abs. 1 SGB VI ausgeschlossen. Das seit 1992 geltende Nachversicherungsrecht des SGB VI enthalte im Gegensatz zum früheren Recht ein erhebliches finanzielles Druckmittel zur Sicherung einer rechtzeitigen Zahlung der Nachversicherungsbeiträge, nämlich die Aktualisierung der nachzuversichernden Arbeitseinkommen bis zum Zeitpunkt der Zahlung. Dies führe bei einer verspäteten Zahlung fälliger Nachversicherungsbeiträge in der Regel zu einer nicht unerheblichen Verteuerung der Nachversich...