Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt bei der Berechnung ihrer Altersrente die zusätzliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für den Zeitraum vom 23.3.1965 bis 30.11.1966 für ihren am 23.3.1965 geborenen Sohn C ... Bei Geburt ihres Sohnes lebte die Klägerin bereits seit 2/1964 in Australien und war ausweislich der vorliegenden Meldebescheinigung ihres Sohnes vom 9.10.2014 (Bl. 14 Verwaltungsakte) ab 9.12.1966 wieder mit Hauptwohnsitz in Deutschland (D-Stadt) gemeldet.
Mit Bescheid vom 9.9.2014 stellte die Beklagte die bisherige Altersrente der Klägerin ab 1.7.2014 neu fest. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass ein Zuschlag für Kindererziehung zusätzlich zu berücksichtigen sei (sog. Mütterrente). Im Rahmen der Rentenberechnung wurde ein zusätzlicher Entgeltpunkt für die am 23.9.1968 geborene Tochter der Klägerin berücksichtigt.
Für den am 23.3.1965 geborenen Sohn C. fand keine Berücksichtigung statt. Hiergegen richtete sich der zunächst am 6.10.2014 erhobene Widerspruch der Klägerin, mit dem diese sich dagegen wandte, dass ihr am 23.3.1965 geborener Sohn C. bei der Berechnung der Mütter-Rente nicht berücksichtigt worden sei. Nach Hinweis der Beklagten auf die Vorschrift des § 307d Abs. 1 SGB VI und auf die fehlende Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt wegen des damaligen Auslandsaufenthalts nahm die Klägerin zunächst am 20.11.2014 ihren Widerspruch zurück.
Mit Schreiben vom 21.11.2014 teilte die Klägerin mit, dass die Rücknahme ein Fehler gewesen sei und bat sinngemäß um erneute Überprüfung, ob in ihrem Fall ggfs. 4 Monate Kindererziehung anrechenbar seien. Die Beklagte legte das Schreiben als Antrag nach § 44 SGB X aus und wies diesen mit Bescheid vom 13.1.2015 zurück. Eine Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten scheide aus, da für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt eine Ablehnung von Kindererziehungszeiten vorliege. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin vom 5.2.2015 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8.6.2015 zurückgewiesen.
Mit ihrer am 7.7.2015 bei dem Sozialgericht Wiesbaden erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Anerkennung weiterer Kindererziehungszeiten weiter. Zur Begründung weist Sie insbesondere darauf hin, dass ihre Rückkehr nach Deutschland noch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres Ihres Sohnes erfolgt sei und sie diesen überwiegend in der Bundesrepublik erzogen habe. Sie fühle sich gegenüber Müttern, die ihre Kinder nicht teilweise im Ausland erzogen hätten benachteiligt und sehe hierin ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG). Es sei ebenso eine Ungleichbehandlung, dass bei ihr als Bestandsrentnerin nur 12 Monate Kindererziehungszeit bewertet würden, während Mütter, die erst 2014 in Rente gingen mit 24 Monate bewertet würden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.1.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8.6.2015 und unter Abänderung des Bescheides vom 9.9.2014 zu verurteilen, bei ihrer Altersrente zusätzlich Kindererziehungszeiten für ihren am 23.3.1965 geborenen Sohn für die Zeit vom 23.3.1965 - 30.11.1966 zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide.
Die Beteiligten wurden mit Verfügung vom 3.4.2017 zur beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und die Verwaltungsakte der Klägerin bei der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Das Gericht kann vorliegend gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da aus Sicht des Gerichts der Sachverhalt geklärt ist und keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist. Die Beteiligten haben sich letztlich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Die Klägerin wird durch den angefochtenen Bescheid vom 13.1.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.6.2015 nicht in ihren Rechten verletzt, denn sie hat nach der Vorschrift des § 307d SGB VI keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Entgeltpunkte im Rahmen ihrer Rentenberechnung.
Nach § 307d SGB VI wird in Fällen, in denen am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente bestand, ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn (Nr. 1) in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und (Nr. 2) kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht. Die Klägerin bezog zwar bei Inkrafttreten dieser Vorschrift eine Altersrente, sie hat auch keinen Anspruch nach