Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Dienstreise zwecks Stärkung der Kundenbindung. Skiabfahrt. sachlicher Zusammenhang. Geschäftsführer. eigenwirtschaftlicher Zweck. keine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis
Orientierungssatz
Zum Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalles eines Geschäftsführers, der im Rahmen einer mehrtätigen Dienstreise zwecks Stärkung der Kundenbindung bei einer Skifahrt verunglückte.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Skiunfalls als Arbeitsunfall.
Der 1970 geborene Kläger war Geschäftsführer der D. GmbH - DX. - aus D-Stadt, deren Rechtsnachfolgerin die E. DX. eG aus E-Stadt ist.
Ausweislich der Unfallanzeige vom 13.3.2016 verunfallte der Kläger am späten Vormittag des 4.3.2016 beim Umsetzen seiner Skier, die verkanteten. Er stürzte und rutschte daraufhin einen Hang hinunter. In der Folge zog sich der Kläger eine Oberschenkelfraktur rechts zu. Der Kläger befand sich auf einer Skifahrt in der Zeit vom 29.2. bis 7.3.2016 in Aspen, Colorado, USA. Es handelte sich dabei um eine Betriebsveranstaltung zu Werbezwecken für Kunden mit der Möglichkeit und Aufgabe für den Kläger, die Kundenbindung zu stärken. In dem Einladungsflyer an die Kunden wurden sechs Tage Skifahren in Aspen Mountain, Aspen Highlands, Buttermilk und Snowmass angepriesen. Es würden täglich Orientierungsskikurse mit Kennern der Gegend angeboten. Es fuhren neben dem Kläger ein weiterer Mitarbeiter der D. GmbH, ein Mitarbeiter der E. F-Stadt sowie vier Kunden von Dachdeckerfirmen mit. Die Beklagte gewährte zunächst Zahlungen. Sie fragte im Laufe des Verwaltungsverfahrens dann bei dem Kläger diverse Angaben zu der Tätigkeit vor Ort ab, die der Kläger auch allesamt im Schreiben vom 24.7.2017 beantwortete. Durch Bescheid vom 11.8.2017 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 12.9.2017 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2017 zurückwies.
Der Kläger ist unter Vorlage einer Zielvereinbarung für das Jahr 2016 der Ansicht, er habe einen Arbeitsunfall erlitten. Er sei von den vier mitreisenden Kunden ausdrücklich gebeten worden, diese zu der Tour auf der Piste „The Bowl“ zu begleiten. Dort sei über geschäftliche Dinge gesprochen worden.
Der Kläger beantragt ausdrücklich,
den Bescheid der Beklagten vom 11.8.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Schadensereignis vom 4.3.2016 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, es liege keine versicherte Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt vor, weshalb ein Arbeitsunfall verneint werden müsse.
Das Gericht hat einen Hinweis erteilt. Das Gericht hat sodann die Beteiligten zum Gerichtsbescheid angehört. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakte, die der Kammer im Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen, inhaltlich verwiesen und Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beteiligten wurden vorher gehört, § 105 Abs. 1 S. 2 SGG.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen demzufolge den Kläger nicht in seinen Rechten. Zutreffend hat die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 4.3.2016 als Arbeitsunfall abgelehnt.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit), § 8 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen, § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII. Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist, dass die Verrichtung des Verletzten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, dass diese versicherte Verrichtung zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt hat und dieses einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten wesentlich verursacht hat (BSG vom 4.12.2014, B 2 U 13/13 R, Rn. 11; vom 15.5.2012, B 2 U 16/11 R, Rn. 10; vom 26.6.2014, B 2 U 4/13 R, Rn. 11). Die den Versicherungsschutz begründende Verrichtung, die dadurch verursachte Einwirkung und der dadurch bedingte Gesundheitserstschaden müssen in Überzeugungskraft des Vollbeweises feststehen (BSG vom 24.7.2012, B 2 U 9/11 R, Rn. 28; Hessisches LSG vom 2.2.2016, L 3 U 108/15, Rn. 27; vom 12.6.2017, L 9 U 66/16; Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 5. Aufl., § 8, Rn. 14 ff.). Der Vollbeweis meint eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichk...