Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. geerbtes selbst genutztes Hausgrundstück. unangemessene Größe. Verwertbarkeit. Prognoseentscheidung. keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung
Orientierungssatz
Zur Berücksichtigung eines geerbten, selbst genutzten Hausgrundstücks als Vermögen gemäß § 12 SGB 2 wegen unangemessener Größe, Nichtvorliegen einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit und möglicher Verwertung.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von SGB II-Leistungen als Zuschuss anstelle darlehensweiser Gewährung im Zeitraum vom 01.04.2011 bis 31.03.2012.
Der 1961 geborene Kläger zu 1) bezog von dem Beklagten zunächst mangels Erwerbsfähigkeit Leistungen nach dem SGB XII und nach dem Zuzug der Klägerin zu 2) ab dem 20.09.2010 in Bedarfsgemeinschaft mit dieser Sozialgeld. Bei einer Vorsprache am 22.02.2011 teilte der Kläger zu 1) dem Beklagten mit, dass seine Mutter 2010 verstorben sei und er deren bereits von ihm bewohntes Haus als Alleinerbe geerbt habe. Bei dem Haus handelt es sich um eine alte Hofreite mit 2-stöckigem Fachwerkhaus, einem kleinen Anbau neueren Datums und Scheune und Stallungen im Verfall unter Denkmalschutz. Die Grundstücksfläche beträgt ca. 1145 m² und die Grundfläche des Wohnhauses 74 m². Bei dem Haus handelt es sich um ein Einfamilienhaus. Aufgrund des Grundrisses sind keine in sich abgeschlossenen Wohnungen möglich.
In der Folgezeit erfolgte durch den Beklagten die Anforderung von Unterlagen zur Klärung der Vermögenssituation des Klägers zu 1). Mit Schreiben vom 01.04.2011 informierte der Beklagte die Klägerin zu 2), dass Leistungen lediglich darlehensweise gewährt werden können. Die Wertermittlung des Vermögens werde von Amts wegen durch den Beklagten erfolgen.
Mit Bescheid vom 01.04.2011 erfolgte sodann die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II durch den Beklagten für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis 30.09.2011 als Darlehen unter Hinweis auf § 23 Abs. 5 SGB II. Der Kläger zu 1) erhielt Unterlagen zur Eintragung einer Sicherungshypothek über 20.000 €. Der Kläger zu 1) erklärte jedoch gegenüber dem Beklagten persönlich am selben Tage, dass er eine darlehensweise Gewährung nicht akzeptieren wolle. Der Beklagte lehnte sodann mit Bescheid vom 01.04.2011 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Leistungsgewährung komme aufgrund anrechenbaren Vermögens zunächst nur darlehnsweise in Betracht. Diese Form der Gewährung habe der Kläger zu 1) in dem heutigen Gespräch abgelehnt. Somit sei der Antrag insgesamt abzulehnen. Nach einer Vorsprache am 05.04.2011 erklärte sich der Kläger zu 1) jedoch zunächst mit der darlehensweisen Gewährung einverstanden. Der Beklagte händigte dem Kläger sodann einen Scheck für die Leistungen des Monats April 2011 aus.
Mit Bescheid vom 18.04.2011 änderte der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 01.04.2011 für den Zeitraum 01.04.2011 bis 30.09.2011 hinsichtlich der Höhe der Regelsätze ab. Mit Bescheid vom 24.05.2011 änderte der Beklagte den Bescheid vom 01.04.2011 wegen Änderung der Hauslasten, Heizkostenabschläge und freiwilliger Krankenversicherung des Klägers zu 1) erneut ab.
Mit Schreiben vom 10.06.2011 beantragte der Beklagte zur Sicherung der Ansprüche beim Amtsgericht Frankfurt Außenstelle Höchst, Grundbuchamt, die Eintragung einer Höchstbetragssicherungshypothek in Höhe von 20.000 €. Die Eintragungsbewilligung des Klägers zu 1) legte der Beklagte vor.
Der Beklagte forderte im Wege der Amtshilfe eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung beim Gutachterausschuss für Immobilienwerte für den Bereich des Main-Taunus-Kreises an. Mit Schreiben vom 14.07.2011 teilte der Gutachterausschuss mit, dass nach der Auskunft aus der Kaufpreissammlung von einem Mittelwert i.H.v. 257.500 € bei einer Spanne von 155.000 € - 360.000 € ausgegangen werden könne.
Mit Bescheid vom 04.08.2011 änderte der Beklagte den Bescheid vom 01.04.2011 für den Monat August 2011 erneut hinsichtlich der Heizkosten ab und gewährte eine Nachzahlung als Darlehen i.H.v. 18,40 €.
Am 07.09.2011 legte der Kläger zu 1) gegen den Bescheid vom 04.08.2011 Widerspruch ein.
Am 21.09.2011 beantragten die Kläger die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 28.09.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.03.2012 als Darlehen wegen verwertbaren Vermögens.
Mit Schreiben vom 27.10.2010 legten die Kläger Widerspruch zu dem Bescheid vom 28.09.2011 ein und begründeten auch ihren Widerspruch vom 07.09.2011. Die Kläger führten aus, die Wohnimmobilie habe einen Wert von 130.000 € und gehöre im Übrigen zum Schonvermögen. Es bestehe keine Verwertbarkeit, da das denkmalgeschützte Haus nicht abgerissen werden dürfe und das Grundstück nicht weiter bebaut werden könne. Die Kläger seien d...