Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.06.2016; Aktenzeichen B 3 KR 25/15 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten sind die Regelungen eines Schiedsspruchs einer Schiedsperson zur Anhebung der Vergütung der Leistungen häuslicher Krankenpflege nach § 132a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) betreffend das Leistungserbringungsjahr 2009 streitig.

Die Kläger zu 1. bis 5. sind in Hessen tätige Verbände gesetzlicher Krankenkassen. Der Kläger zu 6. klagt als Prozessstandschafter für die in ihm organisierten Ersatzkassen. Die ursprünglich von ihm vertretene Barmer Ersatzkasse und die Gmünder Ersatzkasse sind während des Verfahrens zur Barmer GEK, die Deutsche Angestellten-Krankenkasse und die Hamburg Münchener Krankenkasse zur DAK-Gesundheit fusioniert; die KKH-Allianz hat lediglich ihren Namen in Kaufmännische Krankenkassen - KKH geändert. Der Kläger zu 6. tritt zudem als Prozessbevollmächtigter der Kläger zu 1. bis 5. auf. Beklagte sind noch zehn in Hessen tätige Verbände der freien Wohlfahrtspflege (Beklagte zu 1. bis 10.).

Die Kläger zu 1. bis 5. und die von dem Beklagten zu 6. vertretenen Ersatzkassen (im Weiteren vereinfachend: die Kläger) schlossen mit den Beklagten zu 1. bis 10. (im Weiteren: die Beklagten) im Jahr 1996 einen Rahmenvertrag über die häusliche Krankenpflege in Hessen (Rahmenvertrag 1996). Dieser Vertrag wurde zum 31.12.2001 gekündigt, in Ermangelung einer ersetzenden Regelung aber bis zum 31.12.2004 weiter angewendet. Zum 01.01.2005 wurde der Vertrag durch den „Rahmenvertrag über die häusliche Krankenpflege nach § 132a SGB V in Hessen“ vom 08.12.2004 (Rahmenvertrag 2005) ersetzt, der bis heute anwendbar ist. Er bindet die beteiligten Krankenkassenverbände und Ersatzkassen auf der einen und die den Beklagten angeschlossenen ambulanten Pflegedienste, soweit diese dem Vertrag beigetreten sind, auf der anderen Seite. Der Rahmenvertrag 2005 enthält unter anderem allgemeine Grundsätze sowie Regelungen zum Inhalt und zur Abgrenzung der häuslichen Krankenpflege, zur Eignung der Leistungserbringer, zu Maßnahmen der Qualitätssicherung, zum Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den an der Versorgung der Versicherten Beteiligten und zu den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung einschließlich deren Prüfung. Die Vergütung der erbrachten Leistungen erfolgt gemäß § 38 Abs. 1 Rahmenvertrag 2005 nach der jeweils gültigen Vergütungsvereinbarung (Anlage 1), wobei folgende Grundsätze zu beachten sind (vgl. § 38 Abs. 3 Rahmenvertrag 2005):

„a) Das Vergütungssystem muss für die Vertragspartner und die Versicherten transparent und handhabbar sein.

b) Die Vergütung muss leistungsgerecht sein und die Leistungserbringer in die Lage versetzen, eine ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und den Qualitätsanforderungen entsprechende Leistung zu erbringen.

c) Die Vergütung wird prospektiv für einen zukünftigen Zeitraum vereinbart.

d) Die Vergütungsregelung ist so zu gestalten, dass Doppelabrechnungen beispielsweise durch Leistungsüberschneidungen vermieden werden.“

Nach § 40 Rahmenvertrag 2005 gibt es Komplexleistungsvergütungen, pauschale Vergütungen, Einzelleistungsvergütungen und Kombinationen dieser Vergütungsformen sowie eine Hausbesuchspauschale. In § 41 Rahmenvertrag 2005 i. V. m. der Anlage 2 zum Rahmenvertrag („Beitrittsvereinbarung“) ist das Beitrittsverfahren für die Leistungserbringer geregelt. In der Anlage 2 zum Rahmenvertrag heißt es in § 1 unter anderem: „Der Pflegedienst erkennt durch die Beitrittserklärung die Inhalte des Rahmenvertrages nach § 132a SGB V vom 01.01.2005 sowie der von den Rahmenvertragsparteien ausgehandelten Schiedspersonen-Regelung (Anlage 1 [zur Beitrittsvereinbarung]) als verbindlich an.“

In der entsprechenden „Anlage 1 der Beitrittsvereinbarung“ finden sich unter der Überschrift „Schiedsperson nach § 132a Abs. 2 Satz 1 SGB V“ Regelungen über die Bestellung, die Aufgaben, die Amtsführung und die Abberufung der Schiedsperson, Regelungen über das Schiedsverfahren und seine Einleitung sowie Regelungen über die Entscheidung der Schiedsperson und die Kündigung der Vereinbarung. Dort heißt es unter anderem:

㤠1 Bezeichnung und Aufgaben

Die nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V zu ernennende unabhängige Schiedsperson ist zuständig für Entscheidungen zu den vertraglichen Regelungen gemäß § 132a Abs. 2 Satz 1 SGB V. [….]

§ 2 Zusammensetzung und Amtsführung

Die Schiedsperson ist unparteiisch und unabhängig; […]

§ 3 Bestellung der Schiedsperson

Die Vertragsparteien bestimmen gemeinsam zwei Personen, die die Aufgaben der Schiedsperson wahrnehmen. Mit der schriftlichen Bereitschaftserklärung der ausgewählten Personen sind diese Schiedspersonen im Sinne von § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V. Können sich die Vertragsparteien über einen Vertragsgegenstand nach § 132a Abs. 2 Satz 1 SGB V nicht einigen, entscheiden die Schiedspersonen jeweils im ...

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