Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 17.07.2017 bis 11.10.2017.
Der 1962 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er erkrankte am 11.04.2016 arbeitsunfähig wegen einer Bandscheibenverlagerung und Spondylose im Lumbosakralbereich. Er bezog zu diesem Zeitraum Arbeitslosengeld. Zuvor war der Kläger als Vermessungsingenieur tätig. Nach der Leistungsfortzahlung der Agentur für Arbeit bezog der Kläger ab dem 23.05.2016 Krankengeld durch die Beklagte.
Am 22.11.2016 fand eine Operation in der Neurochirurgie des Universitätsklinikums D-Stadt statt. Vom 31.01.2017 bis 21.02.2017 befand sich der Kläger in der Rehabilitationsklinik R. Leistungsträger der Maßnahme war die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Die Beklagte beauftragte den MDK in der Folge mit einer Stellungnahme, welche dieser am 05.05.2017 abgab. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger eine leichte Tätigkeit von über 6 Stunden täglich ausüben könne. Der Kläger sei mit einem positiven Leistungsbild für den allgemeinen Arbeitsmarkt aus der Reha entlassen worden.
Mit Bescheid vom 08.05.2017 lehnte die Beklagte die weitere Zahlung von Krankengeld ab dem 20.05.2017 ab und verwies auf das Gutachten des MDK, wonach der Kläger nicht mehr arbeitsunfähig sei.
Am 11.05.2017 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Verwaltungsakte gelangte sodann ein neurologischer Befundbericht des Dr. H. vom 28.03.2017, eine ärztliche Stellungnahme des Universitätsklinikums D-Stadt vom 06.03.2021 und eine Stellungnahme des Hausarztes, Dr. F., vom 13.03.2017.
Aufgrund des Widerspruchs beauftragte die Beklagte erneut den MDK mit einer Stellungnahme. Der MDK untersuchte den Kläger am 06.07.2017 persönlich. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass eine Multimorbidität bestätigt werden könne, der Kläger aber nicht an funktionellen Einschränkungen leide, weshalb keine weitere Arbeitsunfähigkeit vorliege.
Mit Bescheid vom 14.07.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Anspruch auf Krankengeld am 16.07.2017 ende, da die Arbeitsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt ende.
Mit Schreiben vom 23.07.2017 teilte der Kläger mit, dass er den Widerspruch aufrechterhalte. Zugleich legte er einen Befundbericht des Deutschen Schwindel- und Gleichgewichtszentrum vom 26.06.2017 vor. Weiter gelangte in der Folge eine ärztliche Stellungnahme des Hausarztes vom 12.08.2017 und ein Befundbericht der Internistischen Facharztpraxis am Klinikum F-Stadt vom 17.08.2017 zur Verwaltungsakte.
Die Beklagte beauftragte erneut den MDK mit einer Stellungnahme, welche dieser am 04.09.2017 abgab. In der Stellungnahme führte der MDK aus, dass sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen keine neuen Erkenntnisse ergeben.
Auch die erneute Stellungnahme des MDK vom 18.10.2017, die aufgrund des Arztbriefes vom 29.08.2017 nach stattgefundener Kernspintomographie des Schädels angefertigt wurde, änderte an der Einschätzung des MDK nichts.
Zur Verwaltungsakte gelangte zudem der vorläufige Arztbrief des Kreiskrankenhauses G-Stadt hinsichtlich eines stationären Aufenthaltes vom 10.11. bis 13.11.2017.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2018 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld über den 16.07.2017 hinaus. Der Kläger leide zwar an gesundheitlichen Beeinträchtigungen, er sei jedoch nicht arbeitsunfähig. Denn es bestehe ein Leistungsbild für leidensgerechte Tätigkeiten unter Berücksichtigung der genannten Bedingungen.
Der Kläger erhob am 16.05.2018 Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden. Er reichte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fristgerecht bis 13.10.2017 bei der Beklagten ein. Ab dem 08.11.2017 erkrankte der Kläger erneut arbeitsunfähig wegen einer anderen Erkrankung. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte dem Kläger unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls vom 22.05.2018 eine teilweise Erwerbsminderung ab dem 01.06.2018 und eine volle Erwerbsminderungsrente ab dem 01.12.2018 bis 30.11.2021. Die Bewilligung fand im Rahmen eines parallel gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund geführten Verfahrens (Aktenzeichen S 4 R 24/18 ), welches mit Vergleich endete, statt.
Der Kläger verwies hinsichtlich der Begründung der Klage darauf, dass er an zahlreichen Erkrankungen, insbesondere dem Thoracic-Outlet-Syndrom (TOS) leide. Er habe unverändert weiter unter erheblichen Schmerzen gelitten, welche ihm eine Arbeitstätigkeit unmöglich machten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2018 sowie den Bescheid vom 08.05.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Krankengeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 17.07.2017 bis 11.10.2017 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und hält a...