Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung: Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall. Anforderung an die Annahme eines Versicherungsschutzes bei einem Wie-Beschäftigungsverhältnis außerhalb einer entgeltlichen Tätigkeit
Orientierungssatz
Wird eine Tätigkeit für ein Unternehmen außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen eines engsten verwandtschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses ausgeübt (hier: unentgeltliche Unterstützung beim Holzspalten in einem selbst bewirtschafteten Wald durch einen minderjährigen Sohn für seinen Vater), kommt die Einbeziehung der Tätigkeit in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht in Betracht, auch nicht als Wie-Beschäftigungsverhältnis.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Unfall des Beigeladenen vom 20.8.2004 als Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII zu qualifizieren ist und somit in die Zuständigkeit der Beklagten fällt.
Der 1990 geborene beigeladene Geschädigte half am 20.8.2004 auf einem Forstweg im Wald bei E-Stadt in Niedersachsen beim Brennholzlesen und -spalten. Hierbei waren auch der Vater, der Zeuge F. C., der Bruder, der Zeuge G. C., und der Onkel, der Zeuge H. H. des Beigeladenen anwesend. Die Aufgabe des Beigeladenen war es, Holzkeile unter den Holzspalter zu stellen, den sein Onkel bediente. Dieser Holzspalter war an einen Trecker angeschlossen. Gegen 17:20 Uhr geriet hierbei die rechte Hand des Beigeladenen in den herunterschnellenden Holzspalter wodurch die rechte Hand des Beigeladenen erheblich verletzt wurde. Unter anderem mussten Finger der rechten Hand teilweise amputiert werden. Der Beigeladene wurde vom Tage dieses Ereignisses bis zum 3.9.2004 stationär im Krankenhaus behandelt. Vom 21.9.2004 bis 3.12.2004 wurde der Beigeladene weiter ambulant behandelt. Es verblieb eine Funktionsbeeinträchtigung der rechten Hand. Bereits am 7.9.2004 wurde eine Unfallbeschreibung der Barmer Ersatzkasse aktenkundig. Hierbei schilderte die Mutter des Beigeladenen, Frau J. C., dass sich der Unfall in der Freizeit ereignete. Als Zeugen wurden der Onkel des Beigeladenen und der Bruder des Beigeladenen benannt. Mit Schreiben vom 20.6.2005 gab das Niedersächsische Forstamt K. an, dass der Beigeladene in keinem Beschäftigungsverhältnis zu ihm stehe und nach seinen Informationen in der fraglichen Zeit sein Brennholz als privater Selbstwerber im Wald aufgearbeitet habe. Mit Schreiben vom 29.6.2005 stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten fest, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe, denn ein Beschäftigungsverhältnis habe nicht bestanden. Ein Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung sei daher auszuschließen. Mit Schreiben vom 12.2.2007 wies die Klägerin, die Kfz-Haftpflichtversicherung des Treckers, gegenüber der Barmer Ersatzkasse, der Krankenkasse des Beigeladenen, jegliche Ersatzforderungen im Sinne von § 116 SGB X zurück. Sie argumentierte, dass weder die Klägerin noch die Barmer Ersatzkasse zuständig seien, da hier eine sogenannte „Wie-Beschäftigung“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII vorläge. Am 16.2.2007 erhob der Beigeladene Klage gegen den Halter des Traktors, Herrn L. L., weiter gegen seinen Onkel, der den Holzspalter bediente und gegen die Klägerin. Das Landgericht Hildesheim setzte die Klage nach § 108 Abs. 2 SGB VII bis zur Entscheidung der Sozialgerichtsbarkeit aus. Die Krankenkasse des Beigeladenen meldete das Unfallereignis der Landesunfallkasse Niedersachsen. Diese bat ihn um Auskunft bezüglich des Unfallhergangs. Der vom Beigeladenen ausgefüllte und unterschriebene Fragebogen der Landesunfallkasse wurde am 17.4.2007 aktenkundig. Hierbei gab der Beigeladene an, dass das Holzkeilen für den eigenen Bedarf erfolgt und kein anderweitiger Auftraggeber vorhanden gewesen sei. Das Brennholz sei für den Bedarf der Familie bestimmt gewesen. Eine Vergütung habe er nicht erhalten. Bis zum Eintritt des Unfallereignisses habe die Tätigkeit fünf Stunden in Anspruch genommen. Sie hätte ca. sechs einhalb Stunden dauern sollen. Auch in der Vergangenheit habe er bereits diese Tätigkeiten durchgeführt, so habe er seit dem Jahr 2003 mit Familienangehörigen mit diesem Gerät gearbeitet. Auf die Frage: „Handelt es sich insoweit um selbstverständliche gegenseitige Hilfsdienste, die sich aus den konkreten sozialen Beziehungen ergeben?“ antwortete der Beigeladene: „Ja Familie 3. Sohn“.
Mit Bescheid vom 9.11.2007 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 20.8.2004 ab. Es habe sich nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes gehandelt. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass eine versicherte Tätigkeit beim Beigeladenen nicht vorgelegen habe. Da der Beigeladene kein Beschäftigter im Sinne von § ...