Tenor
Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Termins am Sozialgericht Würzburg am 20.10.2010 wird auf 52,50 EUR festgesetzt. Der Antragsteller hat keinen höheren Anspruch auf Entschädigung als die bereits bewilligte.
Gründe
I. Streitig ist, ob dem Antragsteller bei genommenem Urlaub ohne Verdienstausgleich ein Verdienstausfall zu entschädigen ist. In dem Klageverfahren des Antragstellers gegen die Berufsgenossenschaft X S 13 U 204/09 ordnete der Vorsitzende das persönliche Erscheinen des Antragstellers zur öffentlichen Sitzung am 20.10.2010 an. Der Antragsteller war auch in dem Termin von 13:20 Uhr bis 14:00 Uhr anwesend. Mit seinem Antrag vom 20.10.2010 machte der Antragsteller, der als Metallbaumeister auf Montage mit täglich wechselnden Baustellen arbeitet, Verdienstausfall in Höhe von 18,97 EUR je ausgefallene Arbeitsstunde geltend. Gleichzeitig gab er an, Urlaub ohne Verdienstausgleich genommen zu haben.
Am 03.11.2010 rechnete die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Entschädigung für den 20.10.2010 wie folgt ab:
Entschädigung bei Nachteilsausgleich von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr = 5 Std. - 3,00 EUR = 15,00 EUR (Betrag gemäß § 20 JVEG: 3,00 EUR) Fahrtkosten - Pkw 150 km - 0,25 EUR = 37,50 EUR (§ 5 Abs. 2 JVEG: 0,25 EUR pro Kilometer)
Summe 52,50 EUR
In der Verdienstausfallbescheinigung sei angegeben worden, dass für den Sitzungstag bezahlter Urlaub genommen worden sei. Es könne somit kein Verdienstausfall erstattet werden. Es werde jedoch ein Nachteilsausgleich in Höhe von 3,00 EUR pro Stunde gewährt (§ 20 JVEG).
Sinngemäß beantragte der Antragsteller am 05.11.2010 richterliche Festsetzung mit dem Vorbringen, da er an wechselnden Montageorten eingesetzt sei, habe er für die Verhandlung Urlaub genommen - es sei nicht möglich gewesen, von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr einfach frei zu nehmen. Deshalb erscheine ihm die Kürzung/Nachteilsausgleich nicht gerechtfertigt. Die Urkundsbeamtin half nicht ab, da es bei der Gewährung von Verdienstausfall nicht darauf ankomme, ob der Antragsteller Urlaub habe nehmen müssen. Der Verdienstausfall solle eine Vermögenseinbuße entschädigen. Durch den bezahlten Urlaub sei keine Vermögenseinbuße entstanden, so dass nur eine Entschädigung in Höhe von 3,00 EUR pro Stunde habe gezahlt werden können. Mit dieser Begründung legte die Urkundsbeamtin den Vorgang der erkennenden Kammer als Kostenkammer zur Entscheidung zu.
II. Der Antrag auf richterliche Festsetzung ist zulässig. Er ist jedoch nicht begründet. Dem Antragsteller steht keine höhere Entschädigung zu, als die von der Urkundsbeamtin festgesetzte. In entsprechender Anwendung des § 22 JVEG steht dem Antragsteller wegen der Anordnung des persönlichen Erscheinens eine Entschädigung zu. Wenn ein Verdienstausfall entsteht, ist eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 17,00 EUR beträgt zu entrichten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (vgl. Entscheidung vom 23.10.2008 - L 15 SF 191/08 SB KO bzw. vom 09.10.2009 - L 15 SF 289/09) ist ein Ausgleich im Rahmen des Gleitzeitkontos oder ein bezahlter oder auch unbezahlter Urlaub entschädigungsrechtlich als Verlust von Freizeit anzusehen, für den der Betroffene eine allgemeine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 3,00 EUR je Stunde (§ 20 JVEG) erhält. Nur wenn die Wahrnehmung eines Gerichtstermins einen tatsächlichen finanziellen Nachteil in Form eines Verdienstausfalles mit sich bringt, ist dies nach § 22 JVEG entschädigungspflichtig.
Da der Antragsteller in seinem Antrag angegeben hat, für die Wahrnehmung des Termins am Sozialgericht Urlaub genommen zu haben, liegt der Fall einer allgemeinen Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinne des § 20 JVEG vor. Zu Recht hat deshalb die Urkundsbeamtin als Entschädigung für Zeitversäumnis 3,00 EUR je Stunde angesetzt. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Abrechnung der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Würzburg vom 03.11.2010 in allen Punkten der Sach- und Rechtslage entspricht. Die Entscheidung ist endgültig (§ 189 Abs. 2 SGG). Auch bei Anwendung des § 4 Abs. 3 JVEG ist kein Rechtsmittel zulässig. Denn nach § 4 Abs. 3 JVEG können gegen den richterlichen Beschluss der Berechtigte und die Staatskasse nur dann Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Kammer sieht keine grundsätzliche Bedeutung der Streitsache und sieht deshalb keinen Anlass, die Beschwerde zuzulassen.
Fundstellen