Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Erfüllung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs noch vor Kostenfestsetzung. keine isolierte Festsetzung von Zinsen
Orientierungssatz
Werden die zu erstattenden Kosten vom Kostenschuldner gezahlt, bevor sie festgesetzt worden sind, ist ein Antrag auf Verzinsung abzulehnen.
Tenor
In der Kostensache … wurden die nach dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.10.2013 von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten gemäß § 197 Abs. 1 SGG durch die Beklagte ohne Kostenfestsetzungsbeschluss gezahlt.
Die vom Bevollmächtigten geforderten Zinsen werden mit
0,00 €
(in Worten: null)
festgesetzt.
Gründe
Der Urkundsbeamte des Sozialgerichts Würzburg ist zur Kostenfestsetzung gemäß § 197 Abs. 1 SGG örtlich und sachlich zuständig.
Nach dem vorstehend genannten Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.10.2013 hat der Beklagte die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gemäß § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren seine Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, dann ist die Gebührenbestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Der Klägerbevollmächtigte erhielt die von ihm geforderten Kosten durch die Beklagte bezahlt, wobei der Bevollmächtigte auch der Höhe nach sein Einverständnis erklärt hat. Der Bevollmächtigte hielt jedoch seinen Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich Verzinsung aufrecht. Die Beklagte teilte in Ihrem Schriftsatz vom 10.04.2014 mit, dass keine Verzinsung vorzunehmen sei, da kein Kostenfestsetzungsbeschluss vorliege.
Die Gebührenbestimmung des Klägerbevollmächtigten ist hinsichtlich Verzinsungsforderung unbillig.
Die Beklagte hat die angefallenen außergerichtlichen Kosten gezahlt. Der Anwalt war mit der Höhe der Erstattung einverstanden. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss war deshalb nicht erforderlich und war deshalb auch nicht zu fertigen. Die Beklagte teilte ferner in Ihrem Schreiben vom 15.05.2014 mit, dass gem. 104 ZPO Zinsen nur für festgesetzte Beträge zu zahlen sind.
Nachdem über die außergerichtlichen Kosten selbst kein Beschwer besteht, sondern nur über die Verzinsung, kann die Kostenfestsetzung auch nur über die Verzinsung stattfinden. Da gem. § 104 ZPO Zinsen nur für festgesetzte Beträge zu erstatten sind und keine Kostenfestsetzung wegen Zahlung (auch der Höhe nach im beiderseitigen Einvernehmen) erforderlich war, ist der Antrag auf Verzinsung abzulehnen und mit 0,00 Euro festzustellen.
Fundstellen
Haufe-Index 8647083 |
AGS 2015, 351 |