Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Pflegeversicherung. Pflegequalität. Streit über die Ergebnisse der Qualitätsprüfung. Transparenzbericht. einstweiliger Rechtsschutz gegen die Veröffentlichung. keine offensichtliche Unrichtigkeit
Orientierungssatz
Der Antrag eines Pflegeeinrichtungsträgers auf einstweiligen Rechtsschutz kann bei einem Streit über die Veröffentlichung eines Transparenzberichts nur erfolgreich sein, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der erstellte Transparenzbericht offensichtlich unrichtig ist.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Veröffentlichung des Transparenzberichtes bzw. der Pflegenoten für die Einrichtung der Antragstellerin (Ast) im Internet oder in sonstiger Weise.
Die Ast ist Trägerin einer gemäß § 72 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) durch Versorgungsvertrag seit dem 22.05.2001 für die vollstationäre Pflege zugelassene Pflegeeinrichtung mit Sitz in M. Die Antragsgegner (Ag) sind die Spitzenverbände der Pflegekassen in Bayern. Zwischen den Spitzenverbänden der Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und dem Deutschen Caritasverband e. V., dessen Mitglied die Ast über den Caritasverband Bayern ist, besteht eine so genannte Transparenzvereinbarung, in der das Verfahren und die Inhalte der sogenannten Transparenzberichte beschrieben sind. Die Landesverbände der Pflegekassen beauftragen danach den MDK mit der Durchführung von Qualitätsprüfungen. Der MDK verfasst auf der Grundlage der Qualitätsprüfung Richtlinien und Transparenz Vereinbarung jeweils einen Qualitätsprüfungsbericht und einen Transparenzbericht. Der Transparenzbericht wird den Einrichtungen elektronisch zur Verfügung gestellt. Ihnen wird vor Veröffentlichung innerhalb einer Frist von 28 Tagen die Möglichkeit eingeräumt, Kommentierungen zu dem Transparenzbericht hinzuzufügen. Dann wird der Transparenzbericht elektronisch freigegeben. Er kann sodann von sämtlichen Pflegekassen verbinden in ihren eigenen elektronischen Medien in eigener Verantwortlichkeit veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung beinhaltet neben dem vom MDK erstellten Transparenzbericht auch die Kommentierungen des jeweiligen Einrichtungsträgers.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) Bayern hat am 26.10.2009 bei der Ast im Auftrag der Ag eine Qualitätsprüfung gemäß §§ 114, 114a SGB XI durchgeführt. In dem Prüfbericht vom 13.11.2009 kam der MDK für die Einrichtung der Ast zu folgenden Pflegenoten:
|
Pflege und medizinische Versorgung: |
5,0 (mangelhaft) |
Umgang mit demenzkranken Bewohnern |
5,0 (mangelhaft) |
Soziale Betreuung und Alltagsgestaltung |
4,1 (ausreichend) |
Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft und Hygiene |
1,0 (sehr gut) |
Gesamtergebnis |
4,6 (mangelhaft) |
Mit Anhörungsschreiben vom 23.11.2009 der Ag wurde die Ast zur Stellungnahme zu den im Prüfbericht des MDK gegebenen Feststellungen und Empfehlungen im Hinblick auf die Einhaltung der Regelungen des Versorgungsvertrags nach § 72 SGB XI aufgefordert. Die Ag wiesen zudem darauf hin, dass aufgrund der aktuellen Feststellungen des MDK der Erlass eines Maßnahmenbescheids im Sinne des § 115 Abs. 2 SGB XI in Erwägung gezogen werde. Der Ast wurde eine Stellungnahmefrist zum beabsichtigten Erlass des Maßnahmenbescheids bis zum 08.01.2010 eingeräumt.
Die Ast wies sodann die Ag auf ihrer Sicht bestehende Fehler im Transparenzbericht hin und bat um Korrektur. Der vorläufige Transparenzbericht lag der Ast nach deren Angaben seit 26.11.2009 vor.
Mit Schreiben vom 17.12.2009 übersandte die Ast den Ag eine Stellungnahme bzw. einen Zwischenbericht zu dem Anhörungsschreiben der Ag vom 17.12.2009. Darin heißt es unter anderem in Ziffer 1, die Ast habe als Sofortmaßnahme “die für die Pflege verantwortliche Pflegedienstleitung sowie deren Stellvertreterin„ ausgetauscht. Weiterhin wurden zusätzliche Sofortmaßnahmen aufgelistet, welche als Reaktion auf den Transparenzbericht zu werten sind. Zudem werde sich die Ast, so das Schreiben vom 17.12.2009 weiter, bezüglich des Anhörungsschreibens bis Ende Januar 2010 detailliert äußern. Dieser Termin für die Äußerung der Ast im Anhörungsverfahren wurde von den Ag mit Schreiben vom 21.12.2009 bestätigt.
Am 28.12.2009 äußerte sich die Ast zudem sehr ausführlich zu dem ihr zur Verfügung gestellten vorläufigen Transparenzbericht und legte diverse Unterlagen vor, mit denen sie Fehler bei den Feststellungen des Transparenzberichts belegen wollte.
Die Ag holten eine weitere Stellungnahme des MDK vom 08.01.2010 zu den von der Ast vorgebrachten Argumenten ein. Das Ergebnis dieser MDK-Stellungnahme war, dass “keine offensichtlichen Fehler„ im Transparenzbericht erkennbar seien. Die Einwände der Ast waren für den MDK nicht geeignet, den Transparenzbericht abzuändern. Eine Übermittlung der zweiten MDK-Stellungnahme, die dem Gericht mittlerweile vorliegt, durch die Ag an die Ast erfolgte nach de...