Leitsatz
Im Jahre 1964 bekam die Ehefrau während der Ehe ein Grundstück geschenkt. Im Jahre 1965 wurde Gütergemeinschaft vereinbart. Die Ehefrau brachte das Grundstück in das Gesamtgut ein. Für den Fall der Scheidung wurde ihr ein Übernahmeanspruch eingeräumt. In der Folgezeit wurde das Grundstück bebaut. Nach rechtskräftiger Scheidung im Jahre 1997 verlangte die Ehefrau das Grundstück heraus. Gesamtgutsverbindlichkeiten bestanden nicht. Die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens war völlig offen. Der Ehemann verlangte Sicherheitsleistung in Höhe des hälftigen Grundstückswertes Zug um Zug gegen Übertragung der Immobilie.
Sachverhalt
Die Klägerin begehrte die Übernahme eines von ihr in die Gütergemeinschaft mit dem Beklagten eingebrachten Grundstücks.
Die Parteien hatten am 28.7.1961 geheiratet und lebten seit Oktober 1989 voneinander getrennt. Durch Urteil vom 21.3.1997 wurde die Ehe geschieden. Während der Ehe übertrugen die Eltern der Klägerin ihr mit notariellem Vertrag vom 6.10.1964 das streitgefangene Grundstück unter Anrechnung auf ein künftiges Erb- und Pflichtteilsrecht. In der Folgezeit wurde das Grundstück bebaut. Seit der Trennung der Parteien lebten die Klägerin und der gemeinsame Sohn der Parteien in dem Haus.
Mit notariellem Ehe- und Erbvertrag vom 21.5.1965 vereinbarten die Parteien für die weitere Dauer ihrer Ehe Gütergemeinschaft, in die auch das streitgegenständliche Grundstück als Gesamtgut eingebracht wurde. Die Gütergemeinschaft war noch nicht auseinandergesetzt; Gesamtgutsverbindlichkeiten bestanden nicht mehr. Die Klägerin begehrte vor der endgültigen Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft Übernahme des von ihr eingebrachten Grundstücks.
Das AG hat den Beklagten zu der beantragten Auflassung des Gesamthandseigentums verurteilt. Auf die hiergegen von ihm eingelegte Berufung hat das OLG das Urteil abgeändert und der Klage lediglich Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 79.000,00 EUR stattgegeben.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer - vom OLG zugelassenen - Revision.
Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Nach Auffassung des BGH hatte das Berufungsgericht zu Recht entschieden, dass die Klägerin nur Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung in Höhe des hälftigen Wertes berechtigt war, das von ihr in das Gesamtgut eingebrachte Grundstück zu übernehmen.
Mit der rechtskräftigen Ehescheidung könne nach § 1471 BGB die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft betrieben werden. Grundsätzlich müssten jedoch zuvor gem. § 1475 BGB die Gesamtgutsverbindlichkeiten befriedigt werden. Sei absehbar, dass ein Gegenstand des Gesamtguts, dessen Übernahme ein Ehegatte nach § 1477 Abs. 2 BGB begehre, nicht in Geld umgesetzt werden müsse, um Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen, könne aus den Normzweck des § 1475 Abs. 3 BGB ausnahmsweise schon vorab Herausgabe verlangt werden (BGH v. 18.7.1986 - IVb ZR 56/85, MDR 1987, 36 = FamRZ 1986, 883).
Das Übernahmerecht führe grundsätzlich nicht zu einer Zahlungsverpflichtung. Der Wert des übernommenen Gegenstandes werde auf den letztendlich zustehenden Überschussanteil angerechnet. Nur ein verbleibender Differenzbetrag sei auszugleichen.
Eine eventuelle Anrechnung werde nur dann problematisch, wenn erst mit der Endabrechnung von dem Übernahmerecht Gebrauch gemacht werde. Der Wert des Gegenstandes und des hälftigen Ausgleichsbetrages ständen rechnerisch fest. Werde hingegen zulässigerweise und ausnahmsweise die Übernahme vorab verlangt, trete eine Interessenkollision auf. Das Interesse des zu Recht übernehmenden Ehepartners stehe dem Interesse des anderen Ehegatten gegenüber, der erst dann den Gegenstand übertragen wolle, wenn er wegen seiner Ausgleichsforderung abgesichert sei.
Der BGH ging in seiner Entscheidung mit der insoweit einhelligen Literaturansicht von einem Zurückbehaltungsrecht bis zur Leistung einer Sicherheit aus. Insbesondere bejahte er das Tatbestandsmerkmal des rechtlich identischen Verhältnisses. Dieses liege in den gesetzlichen Auseinandersetzungsvorschriften der Gütergemeinschaft.
Im vorliegenden Fall war die Ausgleichsforderung unter den Ehegatten offen. Ungünstigstenfalls hätte ein Ausgleichsanspruch maximal in Höhe des hälftigen Grundstückswertes dann existiert, wenn der Ehefrau kein sonstiges Vermögen zugestanden hätte. In dieser Höhe gab der BGH dem Anspruch auf Sicherheitsleistung statt. Eine solche könne bei Übertragung des Grundstücks in Form der Eintragung einer Höchstbetragssicherungshypothek Zug um Zug vorgenommen werden.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 31.01.2007, XII ZR 131/04