Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten sich um die Verpflichtung der Ehefrau zur - unbedingten - Zustimmung zur Geltendmachung des begrenzten Realsplittings durch den Ehemann für 2003 sowie seine Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Ehefrau ab Rechtshängigkeit der von ihm erhobenen Abänderungsklage.
Sachverhalt
Aus der geschiedenen Ehe der Parteien waren zwei Söhne hervorgegangen, von denen einer verstorben ist, der andere Sohn ist schwerstbehindert und in vollem Umfang auf Betreuung und Versorgung angewiesen. Er lebte in einem Internat und besuchte die dort angeschlossene Schule. Sämtliche Ferien sowie alle Wochenenden verbrachte er im Haushalt seiner Mutter, die mit seiner Pflege, Betreuung und Versorgung durchgehend - auch nachts - betraut war. Daneben übte sie eine Halbtagsbeschäftigung aus.
Der Ehemann war durch Urteil des FamG vom 5.7.2001 zur Zahlung monatlichen nachehelichen Unterhalts von 2.015,00 DM verurteilt worden.
Die Ehefrau hatte im Dezember 2002 ihre im Juni 1999 erteilte Zustimmung für die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings durch den Ehemann für die Zeit ab Januar 2003 widerrufen, nachdem sich der Ausgleich ihrer Steuernachteile durch den Ehemann verzögert hatte. Nachteilsausgleichung erfolgte jeweils erst nach rechtskräftigem Abschluss des ihretwegen geführten Rechtsstreits.
Der Ehemann erhob Klage und beantragte, die Ehefrau zu verurteilen, der Geltendmachung der von ihm an sie 2003 geleisteten Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzustimmen. Ferner beantragte er, das Urteil des FamG vom 5.7.2001 dahin abzuändern, dass er ab Rechtshängigkeit der Abänderungsklage nachehelichen Unterhalt nicht mehr schulde.
Das FamG hat die Ehefrau zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting für 2003 Zug um Zug gegen Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe von 1.000,00 EUR verurteilt und die Abänderungsklage nach erfolgter Beweisaufnahme abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Ehemann Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt hat. Sein Rechtsmittel war lediglich insoweit erfolgreich, als die Ehefrau zur - unbedingten - Erteilung der Zustimmung zur Inanspruchnahme des begrenzen Realsplittings verurteilt wurde. Das mit seinem Rechtsmittel weiter verfolgte Begehren auf Abänderung seiner Unterhaltsverpflichtung hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Das OLG hat den Umstand, dass der Ehemann den Nachteilsausgleich jeweils erst nach der Inaspruchnahme gerichtlicher Hilfe durch die Ehefrau gezahlt hat, nicht als ausreichend dafür erachtet, dass sie zukünftig vor der Zustimmung eine Sicherheitsleistung von dem Ehemann verlangen konnte. Dies unter Hinweis darauf, dass die Verpflichtung der unterhaltsberechtigten Ehefrau zur Zustimmung zur Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings durch den Ehemann Ausfluss der nachehelichen Solidarität sei. Der Unterhaltsberechtigte könne diese Zustimmung in der Regel selbst dann nicht verweigern, wenn die Parteien über die Höhe der erbrachten Unterhaltsleistungen streiten oder Streit über die Höhe der ihm zu erstattenden Steuernachteile bestehe. Die Zustimmung könne in der Regel auch nicht von einer vorherigen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Der Unterhaltsberechtigte habe insoweit regelmäßig lediglich Anspruch auf eine bindende Erklärung des Unterhaltspflichtigen, durch die dieser sich zur Erstattung der Steuernachteile des Unterhaltsberechtigten infolge der Inanspruchnahme der Steuervorteile aus begrenztem Realsplitting verpflichtet. Nur ganz ausnahmsweise bestehe für den Unterhaltsberechtigten ein Anspruch auf Sicherung seines Erstattungsanspruchs, wenn zu besorgen ist, dass der Unterhaltsverpflichtete seine Verpflichtung zum Ausgleich des Steuernachteils künftig nicht erfüllen kann. In diesen Fällen soll die Sicherheitsleistung den Unterhaltsberechtigten vor einem Ausfall des Nachteilsausgleichungsanspruchs schützen. Die Besorgnis eines solchen Ausfalls sah das OLG im vorliegenden Fall nicht.
Allein die zeitliche Verzögerung zur Erlangung einer Gerichtsentscheidung bei einer Zahlungsunwilligkeit begründet den Sicherungsanspruch nicht, da auch die Durchsetzung der Zustimmung zur Freigabe des hinterlegten Betrages die gleiche zeitliche Verzögerung erfahren könne.
Hinsichtlich der von dem Ehemann begehrten Abänderung seiner Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts auf Null verneinte das OLG im Rahmen der Berechnung des Ehegattenunterhalts eine Verpflichtung der Ehefrau zur Ausweitung ihrer Berufstätigkeit. Mit Rücksicht auf die Betreuung des gemeinsamen schwerstbehinderten Sohnes könne von ihr eine weitergehende Erwerbstätigkeit als die tatsächlich von ihr ausgeübte nicht erwartet werden. Wegen der erforderlichen Rundumbetreuung an den Wochenenden - insbesondere auch während der Nacht - sei der Ehefrau ein vollschichtiges Arbeiten während der Woche nicht zuzumuten, zumal ihr - anders als anderen vollschichtigen Erwerbstätigen - die Wochenenden nicht zum R...