Kurzbeschreibung
Zwischen den Vertragsparteien besteht ein VOB/B- oder BGB-Bauvertrag. Der Auftragnehmer verlangt vom Auftraggeber zur Sicherung seiner Vergütung während der Bauausführung die Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB.
Vorbemerkung
Zwischen den Bauvertragsparteien besteht ein VOB/B- oder auch ein BGB-Bauvertrag. Die Abnahme der Arbeiten steht noch aus. Der Auftragnehmer verlangt für die von ihm zu erbringende Vorleistung eine Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB. Er setzt zur Übergabe einer entsprechenden Sicherheit eine Frist, verbunden mit der Ankündigung, nach erfolglosem Ablauf dieser Frist die Arbeiten einzustellen.
Sicherheitsleistung nach § 650f BGB
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Anschrift Auftraggeber[1] | |
_________________________ (Ort, Datum) |
Bauvorhaben: __________________________________________________ | ||
Bauvertrag vom _________________________[2] |
Sicherheitsleistung nach § 650f BGB[3]
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte/r _________________________,
aufgrund des o. g. Bauvertrags vom _______________ sind wir berechtigt, von Ihnen Sicherheit bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs für die von uns zu erbringenden Leistungen zzgl. 10 % für Nebenforderungen zu verlangen.[4] Wir haben Sie daher aufzufordern, uns eine entsprechende Sicherheit in Höhe von _______________ EUR bis spätestens zum _______________ zu übergeben.[5]
Sollte diese Frist aus Ihrer Sicht nicht ausreichend sein, dürfen wir Sie um Mitteilung bitten, bis zu welchem Zeitpunkt die Sicherheit gestellt wird.
Wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass wir bei fruchtlosem Ablauf der Frist unsere Arbeiten einstellen werden.
Mit freundlichen Grüßen
_________________________
(Unterschrift)
Nach § 650f BGB kann der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon die Bauhandwerkersicherheit beanspruchen. Hierunter fallen die Herstellung oder die wesentliche Umgestaltung von Bauwerken oder Außenanlagen, also von unbeweglichen, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellten Sachen (BGH, Urteil v. 20.5.2003, X ZR 57/02, NJW-RR 2003 S. 1320; BGH, Urteil v. 16.9.1993, VII ZR 180/92, NJW 1993 S. 3195). Bei isoliert in Auftrag gegebenen Abbruch- oder Rodungsarbeiten besteht ein Anspruch auf Sicherheit auch nach § 650f BGB nach wie vor nicht. Diese Arbeiten sind nicht Teil der Bauwerkserrichtung oder der Gestaltung der Außenanlagen, sondern dienen lediglich dazu, ein Baugrundstück zur Bebauung freizumachen (BGH, Beschluss v. 24.2.2005, VII ZR 86/04, NJW-RR 2005 S. 750).
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