(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine
1. |
einfache Sicherheitsüberprüfung oder |
2. |
erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder |
3. |
erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen |
durchgeführt.
(2) 1Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit Zustimmung der betroffenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. 2§ 2 Absatz 2 Satz 1 bis 6[1] [Bis 08.07.2021: § 2 Absatz 2 Satz 1 bis 5] gilt entsprechend; § 12 Absatz 5 bleibt unberührt.
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