1.1 Sicherung eines Darlehens

Darlehen werden Arbeitnehmern zu den verschiedensten Zwecken gewährt: zum Erwerb von Grundbesitz[1], zur Anschaffung beweglicher Sachen, zur Ablösung einer hochverzinslichen Hypothek oder zur Tilgung sonstiger Verbindlichkeiten, zur Unterstützung von Familienangehörigen und dgl. mehr. Die diesbezügliche Sicherheitsleistung schützt den Arbeitgeber als Gläubiger des darlehensweise meist auf längere Zeit überlassenen Geldes (im Gegensatz zur kurzfristigen Gewährung eines Vorschusses auf Arbeitseinkommen; s. Abschn. 2.2. vor Verlust bei einer Zahlungsunfähigkeit und damit verbundenen (Verbraucher-)Insolvenz des Schuldners.

[1] Vgl. den Sachverhalt in EuGH, Urteil v. 21.3.2019, C-590/17 "Pouvin".

1.2 Vertragsverhältnisse, Beteiligte

Es sind zu unterscheiden der

  1. Darlehensvertrag (vgl. Abschn. 2.1): geschlossen wird er zwischen
    dem Arbeitgeber als Darlehensgeber (Gläubiger) und
    dem Arbeitnehmer, der das Darlehen erhält und zur Rückzahlung verpflichtet ist (Schuldner);
  2. Sicherungsvertrag (vgl. Abschn. 3): er wird für Realsicherheiten geschlossen zwischen
    dem Arbeitgeber, der als Gläubiger des zu sichernden Darlehens Sicherungsnehmer ist, und
    demjenigen, der Sicherheit leistet (Sicherungsgeber);
  3. Vertrag, mit dem die Sicherheit geleistet wird, zwischen
    Arbeitgeber als Sicherungsnehmer und
    Arbeitnehmer oder einem Dritten, der Sicherheit leistet.

Auch bei der Gewährung von Arbeitgeberdarlehen gelten die Grenzen unzulässiger Übersicherung nach der Rechtsprechung. Dabei dürfen die zu stellenden Sicherheiten die berechtigten Sicherungsinteressen des Darlehensgebers nicht "auffällig übersteigen".[1]

 
Praxis-Beispiel

Mögliche Sicherungsformen

Einigung über den Eigentumsübergang bei Sicherungsübereignung; Einigung zur Bestellung einer Hypothek oder Grundschuld; Bürgschaftsvertrag.

[1] BGH, Urteil v. 19.3.2010, V ZR 52/09; BGH, Urteil v. 16.6.2009, IX 539/07; BGH, Urteil v. 12.3.1998, IX ZR 74/95.

1.3 Personal- und Realsicherheit

Personal- und Realsicherheiten unterscheiden sich rechtlich und nach ihrem Sicherungswert. Zur Sicherstellung eines Arbeitgeberdarlehens können beide Sicherungsarten verwendet werden.

Eine Realsicherheit kann der Arbeitnehmer (Darlehensnehmer) selbst oder ein Dritter (ein Verwandter, Freund, Bekannter) leisten.

 
Praxis-Beispiel

Realsicherheiten

Sicherungsübereignung oder Verpfändung einer beweglichen Sache, Hypothek und Grundschuld an einem Grundstück (auch Wohnungseigentum) oder an einem grundstücksgleichen Recht (Erbbaurecht), Sicherungsabtretung oder Verpfändung von Forderungen.

Wesensmerkmal der Realsicherheit ist die dingliche Berechtigung des Sicherungsnehmers über einen bestimmten haftenden Gegenstand oder an einem bestimmten Recht. An diesen Gegenstand oder dieses Recht kann sich der Berechtigte der Realsicherheit zur Befriedigung seiner Ansprüche bei Zahlungsverzug oder -unvermögen des Arbeitnehmers (Forderungsschuldner) halten. Dinglich nicht gesicherte Gläubiger des Eigentümers des Gegenstands oder Grundstücks oder des Rechtsinhabers müssen demgegenüber zurückstehen; sie fallen daher oft ganz aus. Im Insolvenzfall steht dem Sicherungsnehmer ein Absonderungsrecht und damit eine bevorrechtigte Befriedigung zu.

Sicherungsgeber einer Personalsicherheit ist immer eine dritte Person. Der Arbeitnehmer haftet bereits als Darlehensempfänger mit seinem ganzen Vermögen.

Beispiele für Personalsicherheiten sind die Bürgschaft und die Schuldmitübernahme.

1.4 Tauglichkeit einer Sicherheit

Die Art der Sicherung bestimmt sich zunächst danach, welche Sicherheit der Arbeitnehmer anbieten kann. Entscheidend ist, welche eigenen Vermögenswerte der Arbeitnehmer als Sicherheitsleistung zur Verfügung stellt oder ob er die Gewährung einer Sicherheit durch einen Dritten anbieten kann.

Der Sicherungswert richtet sich sodann danach, ob die in Aussicht gestellte Sicherheit gut und leicht zu vereinbaren, aber auch, ob sie ausreichend überwachbar und rasch einbringlich ist. Manche (bewegliche) Sachen haben keinen Verkaufswert; als unverwertbar können sie auch nicht Sicherungsmittel sein.

Die Tauglichkeit einer Personalsicherheit bestimmt sich nach der persönlichen Zuverlässigkeit und insbesondere nach den Vermögensverhältnissen des Sicherungsgebers. Er haftet dem Gläubiger mit seinem gesamten der Zwangsvollstreckung unterliegenden (beweglichen und unbeweglichen) Vermögen. Wenn der Sicherungsgeber ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt, kann von Bedeutung sein, ob es leicht verwertbar ist. Denn der Arbeitgeber will, wenn sein Darlehen fällig wird, möglichst rasch wieder zu seinem Geld kommen. Wesentlich ist auch, ob der Sicherungsgeber noch weitere ins Gewicht fallende Verpflichtungen hat, insbesondere, ob er noch anderen Gläubigern (für höhere Forderungen) Sicherheit geleistet hat. Bei der Zwangsvollstreckung und in der Insolvenz des Sicherungsgebers hat der Gläubiger einer Personalsicherheit keine Vorzugsrechte. Bei einer Zwangsvollstreckung kommt stets derjenige Gläubiger zuerst (voll) zum Zuge, der als erster gepfändet (vgl. § 804 Abs. 3 ZPO) oder in ein Grundstück vollstreckt hat.

Für jede Realsicherheit ist der...

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