2.6.1 Unterwerfungserklärung
Zeit und Geld gespart
Damit sich der Gläubiger im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht erst umständlich einen Vollstreckungstitel beschaffen muss, unterwirft sich der Schuldner/Eigentümer in aller Regel in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde wegen des Grundschuldkapitals, der Zinsen und Nebenleistungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück. Diese Unterwerfungserklärung muss für ihre Wirksamkeit notariell beurkundet werden. Soll die Vollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein, so bedarf die Vollstreckungserklärung zudem der Eintragung in das Grundbuch. Der Eintragungsvermerk kann "sofort vollstreckbar nach § 800 ZPO" lauten.
Eigentümergrundschuld
Der Grundstückseigentümer kann auch bei der Bestellung einer Eigentümergrundschuld den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld unterwerfen.
Gesamtes Vermögen haftet
Darüber hinaus wird meist auch das persönliche Schuldversprechen mit einer Unterwerfungsklausel verbunden, die dann dem Gläubiger die Vollstreckung auch in das persönliche Vermögen des Schuldners gestattet.
"Zuletzt-zu-zahlender-Teilbetrag"-Klausel
Aus Kostengründen wird die Vollstreckungsunterwerfung mitunter lediglich wegen eines "zuletzt zu zahlenden Teilbetrags" erklärt. Ein solcher Zusatz bedeutet, dass Teilzahlungen zuerst auf den nicht titulierten Teil der Grundschuld angerechnet werden sollen. Er hindert weder den Eigentümer noch einen ablöseberechtigten Dritten daran, die Grundschuld nach §§ 1142, 1150 BGB abzulösen; dazu ist aber vorbehaltlich eines Einverständnisses des Gläubigers grundsätzlich eine vollständige Zahlung notwendig.
Erweiterung
Die Einbeziehung weiterer Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung in eine Sicherungsabrede enthält keineinhaltliche Abänderung der Unterwerfungserklärung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Sie ist daher auch ohne notarielle Beurkundung wirksam.
Rechtsnachfolge
Die im Grundbuch eingetragene dingliche Unterwerfungserklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO macht, wenn die Vollstreckung aus einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld gegen den späteren Eigentümer des Grundstücks betrieben werden soll, eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO nicht entbehrlich. Die Grundschuldbestellungsurkunde erlaubt zwar die Vollstreckung in das Grundstück der jetzigen Grundstückseigentümer, weil die Grundschuld, die der Voreigentümer des Grundstücks bestellt habe, nach § 800 ZPO vollstreckbar ist. Die Grundschuldbestellungsurkunde muss aber nach §§ 727, 795 ZPO mit einer Rechtsnachfolgeklausel gegen den jetzigen Grundstückseigentümer versehen werden. Diese Klausel ist ihm vor der Vollstreckung zusammen mit der notariellen Urkunde zuzustellen.
Forderungen austauschbar
Gleiches gilt, wenn der Grundschuldgläubiger die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde und den Grundschuldbrief samt einer Löschungsbewilligung an den Schuldner übergibt, nachdem dieser die gesicherte Schuld getilgt hat und die Parteien sich bei Fortbestehen der Grundschuld darüber einigen, dass die Vollstreckung aus dem Titel erneut möglich sein soll.
Neues Darlehen
Die Klägerin bestellte zur Sicherung von Darlehensforderungen der beklagten Bank 2 Briefgrundschulden. Nach Tilgung des Darlehens erhielt sie die Grundschuldbestellungsurkunden, in denen sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte, nebst Grundschuldbriefen und Löschungsbewilligungen zurück. Zur Besicherung eines später aufgenommenen Kredits vereinbarten die Parteien den Fortbestand der Sicherheiten. Als die Bank die Zwangsversteigerung betreibt, wendet sich die Klägerin mit einer Vollstreckungsklage dagegen.
Doch ohne Erfolg. Nach Meinung des BGH kann die Vollstreckung aus den Grundschulden durchaus betrieben werden. Die Vollstreckbarkeit der Urkunden sei nicht infolge ihrer früheren Rückgabe entfallen. Da die Titel weiter Bestand haben, können sich die Parteien auch trotz der vorliegend nicht genutzten Löschungsbewilligungen im Rahmen der Vertragsfreiheit darauf verständigen, dass sie bei einer erneuten Darlehensaufnahme als Sicherheit dienen.
Wenn dann der in der neuen Sicherungsvereinbarung bestimmte Sicherungsfall eintritt, kann der Gläubiger aus einer solchen reaktivierten Sicherungsgrundschuld gegen den Schuldner vollstrecken.
Dies entspricht auch gängiger Praxis. Grundschulden werden häufig nicht gelöscht, um durch Austausch der Sicherungsabreden ohne große Kosten über eine Sicherungsmöglichkeit zu verfügen.
Formularmäßige Unterwerfung
Die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einem Vordruck für die notarielle Beurkundung einer Sicherungsgrundschuld stellt auch dann keine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers i. S. d. § 307 Abs. 1 BGB dar, wenn die Bank die Darlehensforderung nebst Grundschuld frei an beliebige Dritte abtreten kann.