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Sichtschutz als bauliche Veränderung

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  • Grüne Sichtschutzmatte aus Kunststoff hinter einem Maschendrahtzaun zwischen zwei Garten-Sondernutzungsflächen als nachteilige bauliche Veränderung

    Der Mieter als gewillkürter Prozessstandschafter für ein Klageverfahren auf Beseitigung einer baulichen Veränderung

 

Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

1. Das Anbringen einer grünen Sichtschutzmatte aus Kunststoff hinter einem Maschendrahtzaun, der zwei Sondernutzungsflächen am Garten voneinander trennt, stellt grundsätzlich eine bauliche Veränderung dar, die für den am angrenzenden Gartenbereich Berechtigten mit einer optischen Beeinträchtigung verbunden ist. § 22 Abs. 1 WEG gilt auch für bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums auf Sondernutzungsflächen, sofern eine Gemeinschaftsordnung keine Regelung enthält, die einem einzelnen Berechtigten an diesen Flächen weitergehende Rechte einräumt als das Gesetz (h.M.).

Anhand der vorgelegten Fotografien konnte auch ohne Augenschein festgestellt werden, dass die grüne Kunststoffmatte als Sichtschutz mit einer Länge von 2,72 m und einer Höhe von 1,85 m das optische Erscheinungsbild der Anlage, vor allem vom Haus oder vom Gartenanteil der Nachbareigentümer aus gesehen, sehr nachteilig verändert. Darin liegt ein nicht hinzunehmender Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG (ebenfalls h.M.).

2. Der Mieter eines Wohnungseigentümers kann grundsätzlich mit dessen Ermächtigung den Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung in eigenem Namen vor dem Wohnungseigentumsgericht geltend machen. Die Eigentümer hatten an den Mieter mit schriftlicher Erklärung ihre "Rechte als Grundstückseigentümer insoweit abgetreten, als dieser berechtigt sein soll, sämtliche Rechte des Grundstückseigentümers, welche das Nachbarschaftsverhältnis oder die Wohn...

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