Leitsatz

Sichtschutzzaun im Grenzbereich von Sondernutzungsrechten ist beseitigungspflichtig, wenn er kraft Vereinbarung ähnlich realgeteilter Grundstücksflächen gegen öffentliches Recht (örtlich geltendes Landesbauordnungsrecht) verstößt

 

Normenkette

§§ 15 Abs. 3, 22 Abs. 1 WEG; § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB

 

Kommentar

  1. Ist in der Teilungserklärung vereinbart, dass "jeder gartensondernutzungsberechtigte Eigentümer berechtigt ist, den Bereich des seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden unbebauten Grundstücks auf eigene Kosten durch eine Hecke oder einen Zaun auf der Grenze zum Sondernutzungsrecht des benachbarten Wohnungseigentümers abzugrenzen, soweit dem nicht baurechtliche Vorschriften entgegenstehen", und des Weiteren, dass "die Gemeinschaftsordnung so auszulegen ist, dass jeder Eigentümer im wirtschaftlichen Ergebnis so zu stellen ist, als ob er Alleineigentümer – frei von den Beschränkungen des Wohnungseigentumsrechts – seines Gebäudes und seiner Sondernutzungsbereiche ist, er somit u. a. auch baurechtliche Veränderungen ohne Zustimmung der anderen Eigentümer vornehmen darf", kann er grundsätzlich auch einen Sichtschutzzaun im Grenzbereich seines Sondernutzungsrechts wohnungseigentumsrechtlich zustimmungsfrei ohne Verstoß gegen § 14 Nr. 1 WEG errichten.
  2. Allerdings finden solche zivilrechtlich zwischen den Mitgliedern einer Gemeinschaft geltenden Regelungen der Teilungserklärung hier nach dem Wortlaut der Vereinbarung ihre Grenze in Regelungen, die öffentlich-rechtlich für das gesamte Grundstück gelten. Errichtet werden dürfen nur solche bauliche Anlagen, die öffentlich-rechtlich zulässig wären, wenn es sich um zwei nebeneinanderliegende, realgeteilte Grundstücke handeln würde, die auch tatsächlich öffentlich-rechtlich zulässig sind. Nach der im vorliegenden Fall geltenden Landesbauordnung sind solche Sichtschutzzäune grds. baurechtlich genehmigungs- und anzeigefrei. Die Zulässigkeit der Errichtung der gewählten Einfriedungen scheitert jedoch an den Festsetzungen des in diesem Gebiet gültigen Plans der Stadt XXX. Dort finden sich in Bezug auf Einfriedungen in benannter Ziffer zu bestimmten Bereichen der Grundstücke folgende Einschränkungen:

    "… Bei Einfriedungen der rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenze sind Hecken oder eingegrünte Zäune bis zu einer maximalen Höhe von 1,50 m zu verwenden …"

    Daran schließt die Bestimmung der genauen Art der zu wählenden Heckenpflanzen an. Der vom Beklagten errichtete Sichtschutzzaun hält weder die maximale Höhe von 1,50 m ein noch handelt es sich um einen eingegrünten Zaun, also einen mit (Kletter-)Pflanzen bewachsenen Zaun, sodass er öffentlich-rechtlich unzulässig wäre und damit auch im Innenverhältnis der Gemeinschaft ein zustimmungsfreier Errichtungsanspruch der Beklagten nicht besteht.

 

Link zur Entscheidung

LG Itzehoe, Urteil vom 10.03.2009, 11 S 30/08LG Itzehoe v. 19.2. bzw. 10.3.2009, 11 S 30/08

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