Normenkette

§ 29 WEG

 

Kommentar

In der Gemeinschaftsordnung waren, wie häufig üblich, Modalitäten der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsbeirates nicht eigens geregelt. Die Beirats-Bestellung wurde im Rahmen einer sogenannten Blockwahl, bei der in einem Wahlgang alle Kandidaten gewählt werden, vorgenommen. Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass diese Verfahrensweise zulässig sei, weil bei der Kandidatur von nur drei Personen Nachteile oder Verfälschungen des Wählerwillens nicht erkennbar seien.

 

Link zur Entscheidung

( LG Schweinfurt, Beschluss vom 28.07.1997, 44 T 79/97)

u Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

Anmerkung

Entgegen nachstehender Meinung von Drasdo erachte ich auch einen Mehrheitsbeschluss (dieser ist m.E. vom LG Schweinfurt auch nicht in Frage gestellt bzw. gerade bestätigt worden) über eine Beiratswahl (im Block dreier Kandidaten) in einem Abstimmungs- und Wahlgang gesetzeskonform i.S. des § 29 Abs. 1 WEG. Über diesen oder auch einen anderen Wahlmodus (Einzelwahl der Mitglieder) könnte auch ein vorausgehender Geschäftsordnungsbeschluss (auf Antrag hin) herbeigeführt werden. Oft stellen sich Beiratskandidaten ohnehin nur unter dem Vorbehalt zur Wahl bzw. Wiederwahl (als bisher "bewährtes Team"), wenn sie auch als Team mehrheitlich (wieder)gewählt werden; in einem solchen Fall bietet sich bei nur drei Kandidaten in vereinfachter Form gerade auch nur eine Abstimmung an (mit Anfechtungsmöglichkeit dieses einheitlichen Gesamtbeirats- Bestellungsbeschlusses, sollte ein Beiratsmitglied als "unliebsam" bzw. ungeeignet erscheinen). Die zwingende gesetzliche Regelung des § 26 WEG zur Verwalterbestellung findet auf Beiratswahlen i.Ü. keine Anwendung.

Anmerkung

Die Entscheidung des LG Schweinfurt zur Zulässigkeit der sogenannten Blockwahl bei der Bestellung der Verwaltungsbeiratsmitglieder erscheint mir wenig überzeugend.

Ebenso wie zahlreiche anderweitige Bestimmungen des Vereins- und Gesellschaftsrechtes enthält § 29 WEG keinerlei Vorgaben, in welcher Weise die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsbeirates zu erfolgen hat. Wie der BGH (NJW 1974, 183ff.) bereits vor über zwanzig Jahren ausgeführt hat, muss im Rahmen von Wahlen davon ausgegangen werden, dass - soweit in der Satzung oder in sonstigen grundlegenden Vereinbarungen keine Ausnahme geregelt wird - das sogenannte Mehrheitsprinzip anzuwenden ist.

Die Anwendung des Grundsatzes der Unzulässigkeit der Blockwahl ergibt sich nach der Rechtsprechung des BGH zum Vereinsrecht (NJW 1989, 1150f. 1989, 1212ff.) aus der Bestimmung § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB, nach der die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vereins mit den Stimmen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden. Diese Regelung stimmt mit der des § 15 Abs. 2 WEG inhaltlich überein.

Aus welchen Gründen das Landgericht nunmehr diese anerkannten Grundsätze im Bereich der Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsbeirates nicht anwenden will, bleibt offen. Das Argument, dass nur drei Kandidaten zu wählen seien und nur eine solche Anzahl Personen auch nur zur Verfügung stand, ist wenig überzeugend. Denkbar ist nämlich, dass die Mehrheit der Wohnungseigentümer zwar den einen oder anderen Kandidaten zu wählen wünscht, einen anderen aber als Mitglied des Verwaltungsbeirates nicht in Betracht zieht. Bei Anwendung des sogenannten Blockwahlsystems muss dieser "unliebsame Kandidat" jedoch zwingend mitgewählt werden. Stellen sich jedoch nur drei Kandidaten für den Verwaltungsbeirat zur Verfügung, wird ein solcher nicht bestellt, wenn nicht drei Kandidaten gewählt werden. Denn der Verwaltungsbeirat muss mangels anderweitiger Regelung in der Gemeinschaftsordnung kraft Gesetzes aus drei Personen bestehen (BayObLGZ 1992, 161ff.; KG, ZMR 1989, 186f.; OLG Düsseldorf, DerWE 1990, 148f.; Drasdo, Seite 31). Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass es die Wohnungseigentümer in Kauf nehmen, dass ein Verwaltungsbeirat nicht bestellt wird, wenn andernfalls nur ein solcher mit einem ihnen unliebsamen Mitglied besteht. Bei Anwendung des Blockwahlsystems käme es dann zu der von dem Landgericht in Abrede gestellten Verfälschung des Wählerwillens.

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