Thomas Busching, Knut Unger
I. Geschäftsbriefe
Rz. 132
Auf Geschäftsbriefen muss regelmäßig die vollständige Firma und die von der Registerbehörde zugeteilte Nummer der Gesellschaft, die so genannte ACRA-Number, deutlich sichtbar angegeben werden. Verstöße hiergegen sind bußgeldbewehrt.
II. Buchführungspflicht
Rz. 133
Die Gesellschaft ist zur ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung verpflichtet.
Rz. 134
Der Jahresabschluss muss die finanzielle Lage und die geschäftlichen Transaktionen des Unternehmens wiedergeben und eine realistische Einschätzung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ermöglichen. Die Bücher sind idealerweise in Englisch zu führen. Ist dies nicht der Fall, sind die Direktoren verpflichtet, eine wahrheitsgetreue Übersetzung zu veranlassen. Die Bücher (und ggf. Übersetzungen) sind so zu verwahren, dass sie jederzeit zur Einsichtnahme und Prüfung durch jeden Direktor zur Verfügung stehen. Die Berichte sind für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Ende des Geschäftsjahres aufzubewahren, in dem die relevante Transaktion, auf die sich die Aufzeichnung beziehen, abgeschlossen wurden.
Rz. 135
Der Jahresabschluss ist beim Annual General Meeting vorzulegen und dementsprechend entweder innerhalb von vier Monaten (bei gelisteten Gesellschaften) oder sechs Monaten (bei privaten Gesellschaften) nach Ende des Wirtschaftsjahres fertigzustellen und innerhalb eines Monats nach dem Annual General Meeting beim Handelsregister einzureichen. Eine solvente Exempt Private Company, also eine mit maximal 20 natürlichen Gesellschaftern, ist allerdings von dieser Pflicht befreit und es sind stattdessen abgeschwächte Finanzinformationen vorzulegen, u.a. die Gewinn- und Verlustrechnung. Eine Kopie von eingereichten Jahresabschlüssen kann die Öffentlichkeit entgeltlich beim Handelsregister erwerben. Das Wirtschafts- und damit das Steuerjahr kann grundsätzlich von dem Unternehmen frei gewählt und gegebenenfalls geändert werden.
Rz. 136
Gesellschaften, die nicht Small Companies (bzw. Small Group Companies) oder Dormant Companies (Gesellschaften, die während des Geschäftsjahres keine wesentlichen Buchungsvorgänge vornehmen mussten) sind, müssen spätestens drei Monate nach ihrer Gründung einen öffentlich bestellten Auditor (Abschlussprüfer) benennen. Dieser hat jederzeit Zugang zu den Büchern und anderen Aufzeichnungen der Gesellschaft und kann von den Direktoren der Gesellschaft jederzeit Auskunft und Erklärung verlangen. Die Pflichten des Prüfers bestehen darin, den Jahresabschluss zu bestätigen und den Anteilseignern darüber zu berichten. Ferner muss er das Handelsregister als Aufsichtsbehörde über Unregelmäßigkeiten und Rechtsbrüche der Gesellschaft informieren.
Eine Small Company ist gegeben, wenn sie im Wirtschaftsjahr durchgehend eine private Gesellschaft war, und zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt sind:
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nicht mehr als 10 Mio. SGD Umsatz, |
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nicht mehr als 10 Mio. SGD Assets und |
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nicht mehr als 50 Arbeitnehmer. |
Bei Gesellschaften, die zu einer Gruppe gehören, kommt es hinsichtlich dieser Kriterien konsolidiert auf die Gruppe an.