Thomas Busching, Knut Unger
Rz. 181
Für die Unternehmensbesteuerung ist die Corporate Income Tax (Körperschaftsteuer) und damit der Income Tax Act von entscheidender Bedeutung. Dieser wird jährlich angepasst, um die im Jahreshaushaltsplan (Budget) beschlossenen Änderungen umzusetzen. Der Haushaltsplan wird vom Finanzminister in einer Rede vor dem Parlament in aller Regel erst im Frühjahr des darauffolgenden Jahres bekannt gegeben. Das führt in Singapur zu dem etwas eigenwillig anmutenden Zustand, dass man erst nach dem Ablauf des Steuerjahres erfährt, zu welchem Steuersatz die im Vorjahr erzielten Einkünfte zu versteuern sind.
Rz. 182
Der Steuersatz beträgt derzeit 17 %. Bei Qualifying New Start-up Companies sind 75 % der ersten 100.000 SGD Gewinn in den ersten drei Jahren des Bestehens der Gesellschaft steuerbefreit. Weitere Steuerbefreiung von 50 % wird auf die nächsten 100.000 SGD gewährt. Für Altgesellschaften werden partial tax exemptions sowie corporate income tax rebates gewährt.
Obwohl Singapur bereits einen sehr niedrigen Körperschaftsteuersatz aufweist, bietet der Staat darüber hinaus eine große Anzahl von incentives zur Förderung von Investitionen. Diese können in der Form von Steuerbefreiungen, erhöhten Abschreibungen, Zuschüssen oder Finanzierungen für verschiedene wirtschaftliche Aktivitäten und Industrien gewährt werden.
Rz. 183
Das Steuerrecht Singapurs folgt einem Territorialsystem. Einkünfte sind in Singapur zu versteuern, wenn sie entweder dort erwirtschaftet oder dort zugeflossen sind. Zugeflossene ausländische Dividenden, service income und Betriebstätten-Einkünfte können steuerbefreit sein. Als zugeflossen gelten ausländische Einkünfte auch dann, wenn mit ihnen Schulden aus einer Geschäftstätigkeit in Singapur getilgt werden oder wenn diese Mittel zum Erwerb beweglicher Güter verwendet werden, die dann nach Singapur verbracht werden. Einkünfte, die wirtschaftlich im Ausland verbleiben, werden in Singapur nicht besteuert.
Rz. 184
Eine Capital Gains Tax, z.B. für realisierten Goodwill oder für sonstige Gewinne aus der Veräußerung von Anlagevermögen, wird nicht erhoben. Dementsprechend unterliegen lediglich die laufenden Einkünfte ("from trade or business") der Gesellschaft, die nicht Capital Gain sind, der Besteuerung.
Rz. 185
Erwähnenswert ist ferner das Tax Grouping oder auch "Group Relief for Groups of Corporate Entities". Hierdurch besteht die Möglichkeit, Gewinne und Verluste der beteiligten Gesellschaften gegeneinander aufzurechnen. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Konzerns (Group), was bedeutet, dass eine Gesellschaft zu mindestens 75 % der anderen gehört oder aber beide Gesellschaften zu mindestens 75 % einer dritten Gesellschaft gehören. Alle beteiligten Gesellschaften müssen in Singapur inkorporiert sein und dasselbe Wirtschaftsjahr haben. Verrechenbar sind lediglich Gewinne und Verluste, die in Singapur generiert wurden und damit in Singapur steuerlich von Bedeutung sind. Verluste ausländischer Betriebsstätten sind somit nicht verrechenbar.
Steuerneutrale Verschmelzungen (qualifying amalgamations) sind durch Buchwertübertragungen grundsätzlich möglich.
Rz. 186
Die Berechnung des zu versteuernden Gewinns erfolgt nach auch in Europa gängigen Prinzipien. Das Einkommen des Geschäftsjahres nebst Zinsen, Mieten und Preisnachlässen (Business Income, Interest, Rent and Discounts) sowie die nach Singapur überwiesenen ausländischen Erträge werden addiert und um die entsprechenden Abzugsposten (Losses, Expenditure Incurred in Producing Income, Approved Gifts and Donations, Capital Allowances) vermindert. Besonders zu erwähnen ist das System der Abschreibungen: Anschaffungskosten für Know-how und Patentrechte können über fünf Jahre abgeschrieben werden. Roboter, Computer, bestimmte umweltschonende Anlagen und prescribed automation equipment können sogar zu 100 % binnen eines Jahres abgeschrieben werden.