Leitsatz

Zum Einwand des Mietbürgen, die Rechtsprechung des BGH zur Sittenwidrigkeit von Angehörigenbürgschaften sei übertragbar auf eine Mietbürgschaftsverpflichtung zu Gunsten der Tochter des (früheren) Lebensgefährten. überschreitet die Bürgschaftsverbindlichkeit das Dreifache der Monatsmiete, haftet der Bürge bis zur zulässigen Höhe.

 

Fakten:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Mietbürgschaft, die die Tochter des früheren Lebensgefährten der Mieterin gestellt hatte. Die Bürgschaftssumme überschritt das Dreifache der Miethöhe. Das Gericht entscheidet, dass die Grundsätze des BGH für die Fälle von Angehörigenbürgschaften hier nicht gelten. Die Mieterin ist keine nahe Angehörige, sondern die Tochter ihres früheren Lebensgefährten. Eine besonders enge emotionale Bindung, die es gerechtfertigt hätte, sie als besonders schutzwürdig anzusehen, ist nicht erkennbar. Es liegt auch kein krasses Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und der Leistungsfähigkeit der Bürgin vor, die über laufende monatliche Einkünfte von über 3.000 DM verfügte. Die Bürgin hatte auch den Umfang der Bürgschaftsverpflichtung erkannt und die Bürgschaftserklärung ohne Einschränkung unterschrieben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Zwangslage der Bürgin ausgenutzt worden wäre. Die unzulässige überschreitung der Bürgschaft über das Dreifache der Miethöhe hinaus, ändert nichts an der Wirksamkeit der Bürgschaft bis zu ihrer zulässigen Höhe.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Urteil vom 31.01.2001, 4 U 197/00

Fazit:

Das Gericht bestätigt die Rechtsprechung: Angehörigenbürgschaften können nur bei Ausnutzung der Unerfahrenheit oder Zwangslage des Bürgen unwirksam sein. Die zulässige Sicherungssumme bemisst sich übrigens nach der Grundmiete (zzgl. fixer Kosten).

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