Rz. 81
I.S.d. § 115 HGB kann der Gesellschafter mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung durch Vertrag seinen Geschäftsanteil auf einen anderen Gesellschafter übertragen, falls im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Falls es der Gesellschaftsvertrag zulässt, kann der Gesellschafter seinen Geschäftsanteil auch auf Nichtgesellschafter übertragen, er haftet jedoch für die Einzahlung der noch nicht völlig erbrachten Einlage, auch wenn ein Dritter diesen Anteil erwirbt. Gegenüber der Gesellschaft wird der Übertragungsvertrag mit seiner Zustellung an die Gesellschaft wirksam, gegenüber Dritten erst durch die Eintragung ins Handelsregister.
Rz. 82
Der Vertrag über die Übertragung von Geschäftsanteilen bedarf der Schriftform, und der Erwerber, der noch nicht Gesellschafter ist, muss erklären, dass er dem Gesellschaftsvertrag und ggf. der Satzung beitritt. Die Unterschriften bedürfen der amtlichen Beglaubigung. Im Falle der Übertragung eines Mehrheitsgeschäftsanteils ist einem Antrag auf Eintragung dieser Übertragung ins Handelsregister eine Einverständniserklärung des Finanzamtes, sowohl über die Person des Gesellschafters als auch des Geschäftsanteilserwerbers, beizulegen. Diese Pflicht bezieht sich nicht auf die Übertragung des Geschäftsanteils im Rahmen der Auflösung der Gesellschaft ohne Liquidation, auf den Erwerb oder die Übertragung von Geschäftsanteilen seitens der Gesellschaft und auch nicht auf ausländische Personen ohne Rücksicht darauf, ob sie Gesellschafter der Gesellschaft oder Erwerber des Geschäftsanteils sind. Wenn die Gesellschaft keine Verpflichtung gemäß dem vorherigen Satz hat, ist sie verpflichtet, eine Einverständniserklärung des Gesellschafters und des Erwerbers über diese Tatsache vorzulegen. Ein Geschäftsanteil kann nicht von einer Person übertragen oder erworben werden, die im Register der erteilten Vollstreckungsermächtigungen eingetragen ist.
Rz. 83
Falls ein Ehegatte seinen während der Ehe erworbenen Geschäftsanteil aus Mitteln der Gütergemeinschaft übertragen will und die Zustimmung des anderen Ehegatten nicht im Voraus erhält, ist die Geschäftsanteilsübertragung relativ unwirksam. Sollte daher der andere Ehegatte binnen drei Jahren die Übertragung beim Gericht erfolgreich anfechten, wäre die Übertragung unwirksam.
Wenn die Übertragung eines Geschäftsanteils ohne Zustimmung des Ehegattens stattgefunden hat, kann dieser Mangel (relative Unwirksamkeit der Übertragung) auch durch Einholen der zusätzlichen Zustimmung des Ehegatten behoben werden.