Rz. 6

In der ersten Ordnung erben die Kinder und der Ehegatte des Erblassers zu jeweils gleichen Teilen.[2] Die Kinder des Erblassers können ausschließlich in der ersten Ordnung erben und ihre Stellung als Erben ist nicht an eine Erbstellung des Ehegatten gebunden. Falls ein Kind nicht erbt, geht sein Erbteil zu gleichen Teilen auf dessen Kinder über. Erben auch diese Kinder oder eines von ihnen nicht, so erben zu gleichen Teilen die Abkömmlinge des nicht erbenden Kindes.

Der Ehegatte kann in der ersten Ordnung allerdings nicht allein erben. Seine Erbberechtigung in der ersten Ordnung ist daher nur dann gegeben, wenn mindestens ein erbwürdiges Kind des Erblassers existiert.

 

Rz. 7

Für die Erbenstellung der Kinder des Erblassers ist es unerheblich, ob diese ehelich oder unehelich gezeugt bzw. adoptiert wurden. Auch der nasciturus genießt gemäß § 7 BGB eine unbeschränkte Erbfähigkeit.

Gemäß § 82 des Gesetzes Nr. 36/2005 Slg. Familiengesetz (im Folgenden: "FamG") ist die Mutter des Kindes die Frau, die das Kind geboren hat.

 

Rz. 8

Die Vaterschaft eines Mannes kann nach der slowakischen Rechtsordnung in dreifacher Weise bestimmt werden. § 85 Abs. 1 FamG verankert die Vermutung, wonach Vater des Kindes ist, wer im entsprechenden Zeitraum mit der Mutter des Kindes verheiratet gewesen ist. Ist die Bestimmung der Vaterschaft hierdurch nicht möglich oder wird die Vermutung widerlegt, kann gemäß § 90 FamG die Vaterschaft durch übereinstimmende Erklärung beider Elternteile vor der zuständigen Behörde anerkannt werden. Wenn auch diese Art nicht in Betracht kommt, besteht sowohl für den Vater und die Mutter als auch für das Kind die Möglichkeit, einen Antrag auf Bestimmung der Vaterschaft beim zuständigen Gericht zu stellen.

 

Rz. 9

Auch die adoptierten Kinder erbberechtigt. Gemäß § 97 FamG sind adoptierte Kinder leiblichen Kindern gleichgestellt.

Anderes gilt hingegen für Pflege- oder Stiefkinder, welche grundsätzlich nicht in der ersten Ordnung erben. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass Pflege- oder Stiefkinder in der zweiten oder dritten Ordnung erben.

 

Rz. 10

Gesetzliche Voraussetzung für die Erbenstellung des Ehegatten ist eine formalgültige Ehe mit dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes. Das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt ist dabei nicht erforderlich. Allerdings entsteht durch das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt in einem familienähnlichen Verhältnis grundsätzlich nicht das Recht zum Erben in der ersten Parentel.[3]

Es ist daher unerheblich, ob vor dem Tod des Erblassers die Scheidung eingereicht worden ist. Auch ein bereits ergangenes Scheidungsurteil, welches allerdings zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch nicht rechtskräftig geworden ist, vereitelt nicht das Erbrecht des Ehegatten.

 

Rz. 11

Leben die Eheleute in einem gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft nach slowakischem Recht, ist dieser nach dem Ableben eines Ehegatten zunächst auseinanderzusetzen. Der Güteranteil, welcher dem Erblasser zustehen würde, wird dann die Erbmasse im Nachlassverfahren.

 

Rz. 12

Aus § 473 Abs. 1 BGB folgt, dass alle Erben der ersten Ordnung gemeinsam und zu gleichen Teilen erben. Die Höhe der Erbanteile der Erben hängt daher von der Anzahl aller Erben ab. Sollte einer der Erben nicht erben, geht sein freigewordener Erbteil auf die anderen Erben nach dem Grundsatz der Anwachsung über. Falls also der Ehegatte des Erblassers nicht erbt (z.B. weil er das Erbe abgelehnt hat), wachsen die verbleibenden Erbteile zugunsten der Kinder des Erblassers an. Hat der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlassen bzw. sollte keiner der Abkömmlinge erben, wird der Ehegatte des Erblassers nicht Alleinerbe.[4] In der ersten Ordnung kann der Ehegatte höchstens die Hälfte des Gesamtnachlasses erben.

[3] Fekete, I., Občiansky zákonník – Veľký komentár, S. 111.
[4] Lazar et al, Občianske právo hmotné 1, S. 642.

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