Dr. Jana Markechová, Margareta Sovova
a) Allgemeines
Rz. 44
§ 476 BGB sieht abschließend drei verschiedene Arten der Testamentserrichtung vor: Erfasst wird das eigenhändige Testament, das qualifizierte Testament unter Anwesenheit von Zeugen sowie die notarielle Urkunde. Es besteht die Möglichkeit, für abgrenzbare Vermögen verschiedene Testamente zu verfassen. Diese können dann auch in den verschiedenen Formen errichtet werden.
Rz. 45
In jeder Testamentsform muss Tag, Monat und Jahr, an dem es unterzeichnet wurde, angegeben werden. Gemäß § 480 Abs. 1 BGB wird ein früheres Testament grundsätzlich durch ein späteres wirksames Testament widerrufen, soweit es sich auf dasselbe Vermögen bezieht. Ohne Datumsangabe ist das Testament nichtig.
Rz. 46
Ein gemeinsames Testament mehrerer Erblasser ist unzulässig und deshalb ex tunc nichtig.
b) Eigenhändiges Testament
Rz. 47
Das eigenhändige Testament muss mit eigener Hand vollständig geschrieben und am Ende unterzeichnet sein, ansonsten ist es nichtig. Nach dem Gesetz und der Rechtsprechung sind daher
▪ |
der ganze Text, |
▪ |
das Datum und |
▪ |
die Unterschrift |
eigenhändig zu schreiben. Wird das Testament nur mit dem Nachnamen unterschrieben, ist das unschädlich, solange zweifellos feststellbar ist, dass die Unterschrift vom Erblasser stammt. Allerdings wird der Unterschrift auch eine Abschlussfunktion zugemessen, so dass Text unterhalb der Unterschrift nicht wirksam in das Testament eingebunden wird. Wenn der Erblasser in dem Testament nach seiner Unterzeichnung nachträglich etwas hinzufügt, muss er diese Urkunde unter dem beigefügten Text unter Angabe des Datums der Beifügung erneut unterzeichnen.
Rz. 48
Sprache und Schrift des Testaments können allerdings frei vom Erblasser bestimmt werden. Die Unterschrift des Erblassers muss nicht amtlich beglaubigt werden.
c) Fremdhändiges Testament
aa) Allgemeines
Rz. 49
Das BGB unterscheidet zwei verschiedene Formen des fremdhändigen Testaments, und zwar das einfache und das qualifizierte fremdhändige Testament.
Rz. 50
In beiden Formen ist die Mitwirkung von Zeugen erforderlich. Gemäß § 476e BGB kommen hierfür nur geschäftsfähige Zeugen in Betracht. Gesetzlich ausgeschlossen als Zeugen sind:
▪ |
Personen ohne Seh-, Hör- oder Sprachvermögen, |
▪ |
Personen, die die Testamentssprache nicht beherrschen, |
▪ |
Personen, die nach dem Testament erben sollen, |
▪ |
der Erbe und ihm nahestehenden Personen. |
Rz. 51
Ein nicht eigenhändig verfasstes Testament ist von dem Erblasser vor zwei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig zu unterschreiben. Der Erblasser muss dabei ausdrücklich erklären, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält.
bb) Einfaches fremdhändiges Testament
Rz. 52
Das einfache fremdhändige Testament kann mit der Hand einer anderen Person, auf der Schreibmaschine, auf dem Computer usw. geschrieben werden. Dieses Testament muss jedoch vom des Lesens und Schreibens mächtigen Erblasser eigenhändig unterzeichnet werden.
Zweite Bedingung der Gültigkeit dieser Testamentsform ist die Erklärung des Erblassers vor zwei gleichzeitig anwesenden Zeugen, dass das Testament seinen letzten Willen enthält. Es ist nicht erforderlich, dass diese Zeugen den Inhalt des Testaments kennen. Hierbei handelt es sich um eine rein faktische Pflicht, die in dem Testament nicht ausdrücklich notiert werden muss.
Rz. 53
Sobald ein solches Testament von diesen Zeugen unterzeichnet ist, ist es gültig errichtet. Nach der Rechtsprechung ist es nicht notwendig, das Testament durch den Erblasser vor den Zeugen zu unterzeichnen. Das Testament muss jedoch sowohl von dem Erblasser als auch von den Zeugen an demselben Tag unterzeichnet werden.
cc) Qualifiziertes allographes Testament
Rz. 54
Das allographe Testament in qualifizierter Form gem. § 476c BGB ist nur für Erblasser vorgesehen, die infolge gesundheitlicher oder sonstiger Einschränkungen nicht lesen oder schreiben können. Diese Form des Testaments ist auch im Falle mangelnden Seh- oder Hörvermögens erforderlich.
Rz. 55
Nach § 476c Abs. 1 BGB erklärt ein solcher Erblasser seinen letzten Willen zur Urkunde vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen. Die Urkunde ist vorzulesen und von den Zeugen zu unterschreiben. Dabei muss der Erblasser vor den Zeugen bestätigen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Die Urkunde kann auch von einem der Zeugen geschrieben und vorgelesen werden. Derjenige, der sie geschrieben hat, darf sie jedoch nicht auch vorlesen.
Rz. 56
Das Testament in dieser Form muss folgende Angaben enthalten:
▪ |
ausdrückliche Angabe, dass der Erblasser nicht schreiben oder lesen kann, |
▪ |
wer das Testament geschrieben hat, |
▪ |
wer das Testament gelesen hat, |
▪ |
auf welcher Weise der Erblasser bestätigt, dass das Testament seinen ernsten letzten Willen enthält. |
Rz. 57
Bei der Errichtung des qualifizierten allographen Testaments ist somit die Mitwirkung von drei Zeugen, eines Schreibers und eines Vorlesers des Testaments erforderlich. Die Zeugen können bei der Errichtung des Testaments auch als Schreiber oder Vorleser tätig sein. Der Schreiber kann jedoch nicht auch V...