Rz. 13

In der zweiten Ordnung erben gemäß § 474 Abs. 1 BGB der Ehegatte, die Eltern des Erblassers und Personen, die mit dem Erblasser mindestens ein Jahr vor seinem Tod in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und aus diesem Grund den gemeinsamen Haushalt versorgt haben oder auf den Unterhalt des Erblassers angewiesen waren.

Die Erben der zweiten Ordnung erben, wenn es keine erbberechtigten Abkömmlinge gibt oder diese wirksam enterbt, nicht berücksichtigt, nicht bekannt oder unbekannt verzogen sind.[5]

Ehe und Elternschaft werden nach den gleichen gesetzlichen Kriterien wie in der ersten Ordnung bestimmt.

 

Rz. 14

Die Eltern des Erblassers erben in der zweiten Ordnung ohne Rücksicht darauf, ob sie verheiratet sind oder jemals waren. Zur Erbfolge sind gleichfalls Adoptiveltern gemäß § 97 FamG berufen, der das Verhältnis zwischen Adoptiveltern und Adoptivkindern dem Verhältnis von leiblichen Eltern und deren Kindern gleichstellt.

In der zweiten Ordnung wird das Repräsentationsprinzip nicht angewendet. Sollten die Eltern des Erblassers also nicht erben, treten an ihre Stelle somit nicht deren Kinder, d.h. die Geschwister des Erblassers. Die Geschwister des Erblassers erben erst in der dritten Ordnung.

 

Rz. 15

Personen, die mit dem Erblasser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, sind zu Erben in der zweiten Ordnung unter folgenden Bedingungen berufen:

Der Erblasser und die Personen im gemeinsamen Haushalt mussten vor dem Tod des Erblassers mindestens ein Jahr zusammengelebt haben und diese Personen haben den gemeinsamen Haushalt mitversorgt oder waren auf den Unterhalt des Erblassers angewiesen.

Nach der Rechtsprechung wird der Begriff "Haushalt" so ausgelegt, dass dieser grundsätzlich das gemeinsame Wohnen voraussetzt.[6] Eine Person, die den Erblasser zwar gepflegt hat, mit ihm jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt gewohnt hat, kann daher nicht Erbe im Sinne des § 474 BGB sein.[7]

Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung bestimmen den Umfang und die Weise der Versorgung des gemeinsamen Haushalts. Dieser Begriff ist aus der Sicht des täglichen Lebens zu füllen, wobei auch der Gesundheitszustand und die Befähigung dieser Person als Haushaltshilfe in Betracht zu ziehen sind. Als solche Pflege wird z.B. die Besorgung der gewöhnlichen Hausarbeiten, Kochen, Aufräumen usw.,[8] aber auch die finanzielle Unterstützung betrachtet.

Ob eine Person auf den Unterhalt des Erblassers angewiesen ist, bestimmt sich nicht nach der gesetzlichen Unterhaltspflicht im Sinne der Bestimmungen des FamG. Hierbei handelt es sich um eine faktische Angewiesenheit, die nicht notwendigerweise auf einem Rechtsgrund basieren muss.

 

Rz. 16

Gemäß § 474 Abs. 2 BGB erben die Erben der zweiten Ordnung zu gleichen Teilen, der Ehegatte jedoch stets mindestens die Hälfte der Erbschaft.

 

Rz. 17

In dieser Ordnung wird der Ehegatte des Erblassers folglich bevorzugt. Sowohl Ehegatte als auch die Eltern des Erblassers können in der zweiten Ordnung alleinige Erben werden.[9] Die mitlebenden Personen können in der zweiten Ordnung nicht alleine erben und in den Fällen, dass es keinen anderen Erben der zweiten Ordnung gibt, gehen diese in die dritte Ordnung über. Ersatzerben kommen hierbei nicht in Frage.[10]

[5] Lazar et al, Občianske právo hmotné 1, S. 642–643.
[6] Judikat R 12/1968.
[7] Judikat Z IV, S. 836.
[8] Lazar et al, Občianske právo hmotné 1, S. 645.
[9] Vojčík et al, Občiansky zákonník – Stručný komentár, S. 590.
[10] Vojčík et al, Občiansky zákonník – Stručný komentár, S. 590.

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