a) Allgemeines

 

Rz. 67

Gemäß § 73c Abs. 1 NO führt die slowakische Notarkammer das Notarielle Zentralregister der Testamente. Das Zentralregister der Testamente listet sämtliche Testamente, Enterbungsurkunden und Widerrufe dieser Verfügungen, die in der Form eines notariellen Protokolls errichtet worden sind. Auf Wunsch des Erblassers können jedoch auch die anderen Testamentsarten in die notarielle Verwahrung gegeben werden.

b) Verfügungen von Todes wegen in der Form des notariellen Protokolls

 

Rz. 68

Nach dem Verfassen des Testaments oder einer sonstigen Verfügung von Todes wegen in der Form des notarielles Protokolls ist dieses gemäß § 18 Abs. 3 der Verordnung des Justizministeriums der Slowakischen Republik Nr. 16975/2004–53 Büroordnung der Notare (im Folgenden: "BO") in einen Stahlschrank in dem Notariat einzuschließen.

Der Notar ist nach § 74 BO weiterhin verpflichtet, die solcherweise errichtete Urkunde, die die Verfügung mortis causa beinhaltet, in dem Zentralregister der Testamente zu registrieren.

Die Mitteilung für das Zentralregister der Testamente beinhaltet Name des Erblassers, Geburtsnummer (falls erteilt), ggf. Geburtsdatum des Erblassers und Aktenzeichen, unter dem das notarielle Protokoll errichtet wurde.

c) Verfügungen von Todes wegen in sonstigen gesetzlichen Formen

 

Rz. 69

Das Testament, die Enterbungsurkunde oder ihr Widerruf, die nicht in der Form des notariellen Protokolls errichtet wurden, können gemäß §§ 65–69 NO und § 73 BO in die notarielle Verwahrung gegeben werden.

 

Rz. 70

Die Annahme des Testaments in die notarielle Verwahrung beantragt der Erblasser persönlich oder schriftlich. Der Erblasser kann zu der Beantragung der Testamentsannahme auch einen Vertreter bevollmächtigen.[38]

 

Rz. 71

Nach § 73 Abs. 2 BO ist der Notar bei der persönlichen Beantragung der Testamentsannahme verpflichtet, den Erblasser über die formellen und inhaltlichen Erfordernisse des Testaments zu belehren. Über die Annahme des Testaments in die notarielle Verwahrung ist ein Protokoll in zwei Gleichschriften anzufertigen. Falls der Vertreter des Erblassers die Verwahrung des Testaments beantragt hat, wird ein Protokoll in drei Gleichschriften angefertigt (eine für den Vertreter, die zweite wird dem Erblasser per Post zugesendet und die dritte verbleibt beim Notar).

 

Rz. 72

In dem Protokoll müssen Name, Nachname (ggf. auch Geburtsnachname), Geburtsdatum, Geburtsnummer (falls erteilt), Geburtsort, Wohnsitz, Datum der Testamentserrichtung, Testamentsblattanzahl und auch das Material, auf dem das Testament verfasst wurde,[39] aufgeführt sein.

 

Rz. 73

Am Tage der Annahme der Urkunde, die die Verfügung von Todes wegen beinhaltet, ist der Notar verpflichtet, diese auch im Zentralregister der Testamente zu registrieren. Dies hat unter denselben Bedingungen wie die letztwilligen Verfügungen in der Form des notariellen Protokolls zu erfolgen.[40]

 

Rz. 74

Der Notar gibt das verwahrte Testament, die Enterbungsurkunde oder deren Widerruf zu Lebzeiten des Erblassers nur dem Erblasser persönlich oder seinem Vertreter heraus, der zur Übernahme dieser Urkunde aus der notariellen Verwahrung von dem Erblasser mit einer Sondervollmacht bevollmächtigt wurde. Die Unterschrift auf dieser Vollmacht muss gemäß § 74 Abs. 4 BO amtlich beglaubigt werden.

Nach § 75 BO ist die Herausgabe der Verfügung von Todes wegen aus der notariellen Verwahrung am selben Tag im notariellen Zentralregister der Testamente zu registrieren.

[38] § 73 Abs. 1 BO.
[39] § 66 NO; § 73 BO.
[40] § 74 BO.

d) Im Ausland errichtete Verfügungen von Todes wegen

 

Rz. 75

Eine Registrierung der Verfügungen mortis causa, die im Ausland errichtet wurden, sehen die betroffenen Rechtsvorschriften nicht vor. In die notarielle Verwahrung können nur die Testamente, Enterbungsurkunden und ihre Widerrufe gelegt werden, die die Anforderungen der slowakischen erbrechtlichen Rechtsvorschriften erfüllen.

Erfüllt das holographe oder allographe Testament die Anforderungen des slowakischen Erbrechts, ist von dem Notar nicht zu prüfen, wo die letztwillige Verfügung verfasst wurde.

 

Rz. 76

Verfügungen mortis causa, die in der Form des notariellen Protokolls bei einem ausländischen Notar errichtet wurden, werden im notariellen Zentralregister der Testamente nicht registriert.

Hätte ein deutscher Erblasser das Interesse, über sein in der Slowakischen Republik befindliches Vermögen mortis causa zu verfügen und diese Verfügung im Zentralregister der Testamente registriert zu haben, wäre es daher empfehlenswert, solche letztwillige Verfügung entweder in der Form des holographen oder allographen Testaments zu errichten und die Annahme in die notarielle Verwahrung bei dem slowakischen Notar zu beantragen, oder die Verfügung von Todes wegen in der Form des notariellen Protokolls bei dem slowakischen Notar zu errichten.

Ein Sonderregister der im Ausland errichteten Testamente existiert in der Slowakischen Republik nicht.

e) Auskunft aus dem Zentralregister

 

Rz. 77

Das Notarielle Zentralregister der Testamente ist eine nichtöffentliche Evidenz der Verfügungen mortis causa. Aus diesem Grund hat nur die Notarkammer und ad hoc auch der in dem Nachlassverfahren tätige Notar den Zugang zu den Daten dieses Registers. Aufgrund einer Anfrage des Gerichts oder Notars, ...

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