Rz. 22

In der vierten und letzten Ordnung erben die Großeltern des Erblassers zu gleichen Teilen und wenn keiner von diesen erbt, erben deren Kinder zu gleichen Teilen.[14]

Die oben angeführte Bestimmung (§ 475a BGB) kann nach der slowakischen Rechtstheorie in mehrfacher Weise ausgelegt werden.

Nach einer Ansicht ist das Erbrecht des Kindes der Großeltern ausgeschlossen, falls mindestens ein Großelternteil des Erblassers zum Erben berufen wurde. Ist nur ein Großelternteil des Erblassers erbfähig und gewillt, das Erbe anzunehmen, erbt dieser alleine den gesamten Nachlass. Erst dann, wenn keiner der Großeltern erbt, sind die Kinder der Großeltern zu Erben berufen. Auch das Kind der Großeltern kann alleine in dieser Ordnung erben.

Nach einer zweiten Ansicht erben nach jedem Großelternteil des Erblassers, der nicht erbt, seinen Anteil seine Kinder und das zu gleichen Teilen.

Eine dritte Ansicht geht davon aus, dass unter dem Begriff "Großeltern" im Sinne des § 475a BGB der Gesetzgeber stets die entsprechende Linie der Großeltern des Erblassers versteht, und zwar die Eltern des Vaters einerseits und die Eltern der Mutter andererseits. In diesem Falle haben sowohl die Eltern des Vaters (ohne Rücksicht darauf, ob beide oder nur einer von ihnen erbt) als auch die Eltern der Mutter den Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses. Falls keiner von der entsprechenden Linie erbt, erwerben ihre Hälfte des Nachlasses ihre Kinder zu gleichen Teilen, während die zweite Hälfte des Nachlasses die zweite Linie der Großeltern erbt. Wenn eine Linie der Großeltern und auch ihre Kinder nicht erben, wächst ihre Hälfte des Nachlasses den Erben der anderen Seite zu, d.h. der zweiten Linie der Großeltern (erbt nur einer von diesem Paar, erbt dieser den ganzen Nachlass).[15]

Anzumerken ist, dass es zur Berufung der Erben aus der vierten Ordnung sehr selten kommt. Aus diesem Grund ist die Rechtsprechung in diesem Bereich nicht genügend entwickelt, um die fraglichen Aspekte der Auslegung des § 475a BGB zu klären.

[15] Fekete, I., Občiansky zákonník – Veľký komentár, S. 126.

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