I. Handelsgesellschaften
Rz. 1
Eine gemeinsame unternehmerische Tätigkeit mit Rechtssubjektivität wird in der Praxis vor allem in der Form von Handelsgesellschaften ausgeübt. Das Gesetz definiert eine Handelsgesellschaft als eine juristische Person, die zum Zwecke der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit gegründet wurde. Die allgemeinen Vorschriften zu juristischen Personen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Handelsgesellschaften selbst sind umfassend im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Das Gesetz, § 56 HGB, kennt folgende Gesellschaftsformen:
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offene Handelsgesellschaft (Verejná obchodná spoločnosť – v.o.s.); |
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Kommanditgesellschaft (Komanditná spoločnosť – k.s.); |
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Spoločnosť s ručením obmedzenm – s.r.o.); |
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Aktiengesellschaft (Akciová spoločnosť – a.s.); |
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einfache Aktiengesellschaft (Jednoduchá spoločnosť na akcie – j.s.a.). |
Rz. 2
Nach slowakischem Recht sind damit sowohl die offene Handelsgesellschaft als auch die Kommanditgesellschaft juristische Personen. Andere Gesellschaftsformen, als die in § 56 HGB angeführten, können in der Slowakei nicht gegründet werden. Die Rechtsform einer GmbH & Co. KG ist möglich, wobei sich diese vollständig nach den Regeln für die Kommanditgesellschaft richtet; Sondervorschriften für eine GmbH & Co. KG bestehen nicht. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft können grundsätzlich auch zu anderen als unternehmerischen Zwecken gegründet werden, sofern dies sondergesetzlich nicht verboten ist.
Rz. 3
Als Gründer der Handelsgesellschaften kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Frage, solange im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
II. Allgemeines über die GmbH
Rz. 4
Die GmbH findet sich umfassend im HGB geregelt, ein eigenes GmbH-Gesetz gibt es nicht. I.S.d. § 105 HGB ist die GmbH eine Gesellschaft, deren Vermögen durch im Voraus festgesetzte Einlagen der Gesellschafter gebildet wird.
Rz. 5
Bei der GmbH handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, wobei das Vermögen der Gesellschaft vom Vermögen der Gesellschafter getrennt ist. Die Gesellschaft haftet für die Verletzung ihrer Verpflichtungen mit ihrem gesamten Vermögen. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zur Höhe ihrer nicht eingezahlten, im Handelsregister eingetragenen, Einlagen.
Rz. 6
Die Gesellschaft hat folgende Organe: die Gesellschafterversammlung, den/die Geschäftsführer und fakultativ einen Aufsichtsrat.