Rz. 42
Das BGB unterscheidet zwei verschiedene Formen des fremdhändigen Testaments, und zwar das einfache[27] und das qualifizierte[28] fremdhändige Testament.
Rz. 43
In beiden Formen ist die Mitwirkung von Zeugen erforderlich. Gemäß § 476e BGB kommen hierfür nur geschäftsfähige Zeugen in Betracht. Gesetzlich ausgeschlossen als Zeugen sind:
▪ | Personen ohne Seh-, Hör- oder Sprachvermögen, |
▪ | Personen, die die Testamentssprache nicht beherrschen, |
▪ | Personen, die nach dem Testament erben sollen, |
▪ | der Erbe und ihm nahestehenden Personen. |
Rz. 44
Ein nicht eigenhändig verfasstes Testament ist von dem Erblasser vor zwei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig zu unterschreiben. Der Erblasser muss dabei ausdrücklich erklären, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält.[29]
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