Rz. 42

Das BGB unterscheidet zwei verschiedene Formen des fremdhändigen Testaments, und zwar das einfache[27] und das qualifizierte[28] fremdhändige Testament.

 

Rz. 43

In beiden Formen ist die Mitwirkung von Zeugen erforderlich. Gemäß § 476e BGB kommen hierfür nur geschäftsfähige Zeugen in Betracht. Gesetzlich ausgeschlossen als Zeugen sind:

Personen ohne Seh-, Hör- oder Sprachvermögen,
Personen, die die Testamentssprache nicht beherrschen,
Personen, die nach dem Testament erben sollen,
der Erbe und ihm nahestehenden Personen.
 

Rz. 44

Ein nicht eigenhändig verfasstes Testament ist von dem Erblasser vor zwei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig zu unterschreiben. Der Erblasser muss dabei ausdrücklich erklären, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält.[29]

[27] § 476b BGB.
[28] § 476c BGB.
[29] § 476b BGB.

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