Rz. 41

Das eigenhändige Testament muss mit eigener Hand geschrieben und unterzeichnet sein, ansonsten ist es nichtig.[26] Nach dem Gesetz und der Rechtsprechung sind daher

der ganze Text,
das Datum und
die Unterschrift

eigenhändig zu schreiben. Wird das Testament nur mit dem Nachnamen unterschrieben, ist das unschädlich, solange zweifellos feststellbar ist, dass die Unterschrift vom Erblasser stammt. Allerdings wird der Unterschrift auch eine Abschlussfunktion zugemessen, so dass Text unterhalb von der Unterschrift nicht wirksam in das Testament eingebunden wird.

Sprache und Schrift des Testaments können allerdings frei vom Erblasser bestimmt werden.

[26] § 476a BGB.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge