I. Überblick über das Gründungsverfahren

1. Allgemeines über die Gründung

 

Rz. 7

Das HGB unterscheidet die Rechtsbegriffe der Gründung und des Entstehens der Gesellschaft. Unter dem Begriff "Gründung der Gesellschaft" ist der durch das Gesetz festgelegte Vorgang der Verfassung und der Unterzeichnung der Gründungsdokumente – Gesellschaftsvertrag bzw. Gründungsurkunde – zu verstehen. Als Zeitpunkt des Entstehens der Gesellschaft gilt der Tag der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister. An diesem Tag entsteht die Gesellschaft als Rechtssubjekt mit voller Rechtsfähigkeit.

2. Gründung der Gesellschaft

 

Rz. 8

Voraussetzung für die Gründung einer GmbH mit mehr als einem Gesellschafter ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. Der Gesellschaftsvertrag gilt dann als abgeschlossen, und die Gesellschaft damit als gegründet, sobald er von allen Gesellschaftern unterzeichnet worden ist. Durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags werden die gegenseitigen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern untereinander sowie die zukünftigen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft konstituiert.

 

Rz. 9

Neben dem Fall der Gründung einer GmbH durch mehrere Gesellschafter durch einen Gesellschaftsvertrag ermöglicht das Gesetz auch die Gründung einer Ein-Mann-GmbH. In diesem Falle wird das Gründungsdokument nicht als Gesellschaftsvertrag, sondern als Gründungsurkunde bezeichnet. Inhaltlich muss die Gründungsurkunde dieselben Bestandteile aufweisen wie der Gesellschaftsvertrag.

 

Rz. 10

Das slowakische Recht kennt keine Vor-GmbH oder Vorgründungsgesellschaft. Bis zur Entstehung der Gesellschaft haften die im Namen der Gesellschaft handelnden Personen gesamtschuldnerisch. Eine spätere Übernahme der im Namen der Gesellschaft nach deren Gründung, aber vor deren Entstehung eingegangenen Verbindlichkeiten ist gesetzlich nur zulässig, soweit es sich um Geschäfte handelt, die im Zusammenhang mit der Entstehung der Gesellschaft stehen (z.B. Unterzeichnung des Mietvertrags).

Im Sinne des § 105b Abs. 1 HGB darf eine GmbH nur von einer solchen Person gegründet werden, die keine offenen Steuerrückstände oder Zollzahlungsreste hat. Dies gilt nicht, wenn der zuständige Steuerverwalter (das Finanz- oder Zollamt) seine Zustimmung erteilt.

Eine Person, die als Schuldner im Register der erteilten Vollstreckungsermächtigungen eingetragen ist, darf nicht eine GmbH als Gesellschafter gründen.

Ausländischen Personen sind von der Anwendung dieser Bestimmung ausgenommen.

Im Sinne des ersten Satzes des § 105a Abs. 1 HGB darf eine Gesellschaft mit einem einzigen Gesellschafter nicht der einzige Gründer (oder der einzige Gesellschafter) einer anderen Gesellschaft sein. Falls durch die Übertragung eines Geschäftsanteils eine "doppelstöckige Ein-Mann-GmbH" entstanden ist, kann diese Übertragung für unwirksam erklärt werden. Bei der Verletzung des Verbotes könnte darüber hinaus sogar die Gesellschaft von Amts wegen aufgelöst werden.

3. Schritte bei Gründung der Gesellschaft

 

Rz. 11

Gründung der Gesellschaft durch Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags (Unterschriften müssen notariell beglaubigt sein);
Beantragung des Führungszeugnisses für den Geschäftsführer (Wenn der Geschäftsführer nicht Bürger der Slowakischen Republik ist (d.h. im Falle, dass der Geschäftsführer ein ausländischer Staatsbürger ist), muss der Geschäftsführer der Gesellschaft den Strafregisterauszug, nicht älter als drei Monate, vorlegen);
Nachweis zur Nutzungsberechtigung bezüglich der als Sitz angegebenen Adresse (bspw. Grundbuchauszug, Mietvertrag/Untermietvertrag oder Zustimmung des Eigentümers der Immobilie);
Beantragung eines Gewerbescheins;
Beantragung einer Einverständniserklärung des Finanzamtes mit der Gründung der Gesellschaft;
Leistung der Einlage in das Stammkapital der Gesellschaft;
Antrag auf Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister.

II. Gesellschafter

 

Rz. 12

Aus den allgemeinen Bestimmungen des HGB geht hervor, dass der Gründer der GmbH eine natürliche oder juristische Person sein kann, wobei unerheblich ist, ob es sich um eine in- oder ausländische Person handelt. Die Gesellschaft kann auch nur von einer Person gegründet werden.

 

Rz. 13

Das HGB schränkt das Recht auf Gründung einer GmbH ein, wie folgt:

Die Gesellschaft kann höchstens 50 Gesellschafter haben.
Eine Ein-Mann-GmbH kann nicht alleiniger Gründer oder Gesellschafter einer anderen GmbH sein (Verbot der doppelstöckigen Ein-Mann-GmbH).
Eine natürliche Person darf als alleinige Gesellschafterin in höchstens drei Gesellschaften auftreten.
Die Gesellschaft kann nur von einer solchen Person, die keine offenen Steuerrückstände oder Zollzahlungsreste hat, gegründet werden (betrifft nicht ausländische Personen).
Die Gesellschaft kann nicht von einer Person, die als Schuldner im Register der erteilten Vollstreckungsermächtigungen eingetragen ist, gegründet werden.

III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

 

Rz. 14

Jede Gesellschaft muss vor deren Eintragung ins Handelsregister über eine staatliche Genehmigung in Form eines Gewerbescheines oder einer anderen Tätigkeitsberechtigung verfügen, an deren Erteilung das Gesetz je nach Art der zukünftigen unternehmerischen Tätigkeit der Gesell...

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